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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 – 1 B 176.06

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B176.06.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2006 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Randnummer 1

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Randnummer 2

Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob eine Differenzierung hinsichtlich des Prognosemaßstabes bei § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) danach, ob der Betroffene vorverfolgt oder nicht vorverfolgt ausgereist ist, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt“. Der erkennende Senat hat bereits durch Beschluss vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 1 B 169.00 - zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers (unter Bezugnahme auf Entscheidungen des früher für das Asylrecht zuständigen 9. Senats vom 27. Februar 1997 - BVerwG 9 B 121.97 - <juris>, vom 10. Februar 2000 - BVerwG 9 B 41.00 - und vom 18. Februar 2000 - BVerwG 9 B 64.00 -) darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Prognosemaßstäbe für Vorverfolgte und Nichtvorverfolgte in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 16a GG, § 51 Abs. 1 AuslG entwickelt worden sind und nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hierzu ein neuer oder weiterer Klärungsbedarf bestehen soll (vgl. auch den unveröffentlichten Beschluss vom 15. September 2005 - BVerwG 1 B 93.05 -, der ebenfalls zu einer entsprechenden Rüge der Prozessbevollmächtigten des Klägers ergangen ist).

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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