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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 – 1 B 171.04

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:261104B1B171.04.0

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Ebenfalls vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbar ist der vom Beschwerdeführer ausdrücklich weiter angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. September 2004. Die Beschwerde ist ferner auch deshalb unzulässig, weil sich der Beschwerdeführer nach § 67 Abs. 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen muss, und Rechtsmittel nicht selbst einlegen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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