Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 – 1 B 159.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B1B159.03.0
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. März 2003 wird verworfen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, für die Klägerin wegen der desolaten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage in Angola ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG festzustellen". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung sind in erster Linie Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, insbesondere gegen die prognostische Verneinung einer extremen Gefahrenlage durch das Berufungsgericht. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich so nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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