Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 – 1 B 148.03
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B1B148.03.0
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. März 2003 wird verworfen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen, desweiteren, ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan poltisch aktiv sind". Damit und mit den hierzu gemachten weiteren Ausführungen in der Art einer Berufungsbegründung lässt sich eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht begründen. Ob bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen und ob Mitglieder der Bhutan Peoples Party in Bhutan poltisch aktiv sind, sind Tatsachen- und keine Rechtsfragen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Zitierte Vorschriften
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