Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 – 1 B 112.05
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:201205B1B112.05.0
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2005 wird verworfen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Das vom Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 eingelegte Rechtsmittel, das als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2005 aufzufassen ist, ist unzulässig, weil es nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem gerichtlichen Schreiben vom 15. November 2005 hingewiesen worden. Der von einem türkischen Rechtsanwalt aus der Türkei - mit deutscher Übersetzung - übersandte Schriftsatz vom 16. Dezember 2005 ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn der Kläger ist damit nach wie vor nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß vertreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil es an einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden fristgemäßen Begründung (§ 133 Abs. 3 VwGO) fehlt.
Zitierte Vorschriften
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