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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 25.04.2002 – 1 B 111.02

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:250402B1B111.02.0

Tenor

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2002 wird verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob davon ausgegangen werden kann, dass bhutanische Staatsangehörige nepalischer Volkszugehörigkeit den indischen Subkontinent nicht verlassen, des Weiteren, ob fehlende Landeskenntnisse ein Indiz für eine Unglaubwürdigkeit bhutanischer Asylantragsteller sind", zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Klärung tatsächlicher Verhältnisse und die Würdigung tatsächlicher Feststellungen. In diesem Zusammenhang wendet sich die Beschwerde in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Berufungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Zitierte Vorschriften

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