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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.07.2003 – 1 B 108.03

Spruchkörper
1. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:030703B1B108.03.0

Tenor

1. Die als Einspruch bezeichnete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2003 wird verworfen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht, wie es § 67 Abs. 1 VwGO vorschreibt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten, sondern durch den Kläger persönlich eingelegt worden ist. Auf die Notwendigkeit der Vertretung ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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