Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2026 – 1 AV 1.26
- Spruchkörper
- 1. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:250926B1AV1.26.0
Leitsatz
Sind im Anwendungsbereich des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO Verfahren von mehreren Familienangehörigen eines Klägers bei unterschiedlichen, jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten anhängig, so ist für das Verfahren des Klägers dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, bei dem zuerst das Verfahren eines Familienangehörigen anhängig geworden ist.
Tenor
Der Antrag des Verwaltungsgerichts Köln, das zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen, wird abgelehnt.
Gründe
I
Die am ... Februar 2026 geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige. Ihr Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 21. Juli 2026 abgelehnt. Hiergegen hat sie am 30. Juli 2026 Klage zum Verwaltungsgericht Köln erhoben.
Die Mutter der Klägerin hatte bereits im Jahr 2023 einen Asylantrag gestellt. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhob sie am 10. März 2025 Klage zum Verwaltungsgericht Oldenburg. Der Asylantrag des Vaters der Klägerin blieb ebenfalls erfolglos. Er erhob hiergegen am 15. August 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Minden. Die Asylverfahren beider Elternteile sind derzeit noch bei den genannten Verwaltungsgerichten anhängig. Die Eltern der Klägerin schlossen im Irak eine sogenannte Stellvertreterehe, die im Juni 2025 beim Bezirksgericht in S. registriert wurde.
Das Verwaltungsgericht Köln ist der Auffassung, es sei für den Rechtsstreit örtlich nicht zuständig. Nach § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO in der seit dem 29. April 2026 geltenden Fassung kämen als örtlich zuständige Verwaltungsgerichte sowohl das Verwaltungsgericht Oldenburg als auch das Verwaltungsgericht Minden in Betracht. § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO regele nicht den Fall, dass Verfahren von Familienangehörigen eines Klägers bei verschiedenen weiteren Verwaltungsgerichten anhängig seien, von denen jedes jeweils für das bei ihm anhängige Verfahren zuständig sei. Im Hinblick auf die erforderliche Verweisung des Rechtsstreits sei es daher geboten, nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen.
II
Der Antrag des Verwaltungsgerichts ist abzulehnen, da er unzulässig ist. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts ist nur zulässig, wenn die in § 53 VwGO geregelten Anforderungen erfüllt sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2021 - 8 AV 2.21 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 45 Rn. 2). Eine Entscheidung nach § 53 VwGO ist ausgeschlossen, wenn das zuständige Gericht feststeht oder sich ohne Anrufung des nächsthöheren oder des Bundesverwaltungsgerichts ermitteln lässt. § 53 VwGO durchbricht nicht die Regelung über den gesetzlichen Richter, sondern ergänzt sie für den Fall, dass das Prozessrecht keine oder keine widerspruchsfreie Zuweisung enthält. Es ist nicht der Sinn des § 53 VwGO, dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung von Zweifelsfragen, die sich aus der Auslegung von § 52 VwGO oder anderen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ergeben, gleichsam in der Art einer Vorabentscheidung zuzuweisen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 2025 - 1 AV 1.25 - juris Rn. 2 m. w. N.).
Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommenen § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor. Danach setzt die Bestimmung des zuständigen Gerichts voraus, dass der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Das ist hier nicht der Fall. Die Verwaltungsgerichtsordnung trifft für das in Rede stehende Begehren eine eindeutige und widerspruchsfreie örtliche Zuständigkeitsregelung in § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Danach ist in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, bei dem bereits ein Verfahren von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG anhängig ist, es sei denn, die Streitigkeit bezieht sich auf ein Verfahren nach § 18a AsylG und der Ausländer ist noch verpflichtet, sich an einem Standort gemäß § 18a Abs. 6 oder Abs. 6a AsylG aufzuhalten; dies gilt unabhängig davon, ob die Familie bereits vor der Ankunft des Ausländers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bestanden hat; im Übrigen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3.
Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts liegt hier weder ein Verfahren nach § 18a AsylG noch ein Fall des § 52 Nr. 2 Satz 4 VwGO vor. Ferner handelt es sich bei den Eltern der Klägerin um ihre Familienangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 3 Nr. 9 Buchst. a und b VO (EU) Nr. 2024/1347.
Nach dem daher insoweit allein maßgeblichen § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO in der seit dem 29. April 2026 geltenden Fassung ist das Verwaltungsgericht zuständig, bei dem bereits ein Verfahren eines der in der Norm bezeichneten Familienangehörigen anhängig ist. Sind - wie hier - mehrere derartige Verfahren anhängig, bei denen jeweils unterschiedliche Verwaltungsgerichte zuständig sind, so ist im Anwendungsbereich der genannten Norm dasjenige Verwaltungsgericht örtlich zuständig, bei dem zuerst das Verfahren eines Familienangehörigen anhängig wurde.
Dieses Verständnis der Norm beruht auf ihrer Auslegung mithilfe der hierfür anerkannten Methoden. Es folgt zwar - insoweit ist dem Verwaltungsgericht beizupflichten - nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO. Die Interpretation der Vorschrift ergibt sich aber eindeutig aus ihrer Genese und ihrer daraus deutlich werdenden Zwecksetzung.
Die in § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO nunmehr vorgesehene einheitliche örtliche Zuständigkeit bei Familienangehörigen dient der Beschleunigung und Effektivität der Gerichtsverfahren (BT-Drs. 21/4321 S. 56). Die Vorschrift geht auf einen Vorschlag des Bundesrates zurück. Aus dessen Sicht verursachte die frühere Rechtslage im Falle unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten bei Anhaltspunkten, dass Teile einer Familie weitere Verfahren an anderen Verwaltungsgerichten führten, erheblichen Ermittlungs- und Organisationsaufwand für Behörden und Gerichte. Eine identische örtliche Zuständigkeit für Familienverbünde würde gewährleisten, dass Klagen und Anträge weiterer Familienangehöriger in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fielen, bei dem das erste Verfahren anhängig geworden sei (BR-Drs. 429/25 <Beschluss> S. 35 f.).
Das Ziel einer Effektivierung der asylgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf Familienverbünde erfordert nach dem damit zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen eine örtliche Zuständigkeit desjenigen Verwaltungsgerichts, das zuerst mit einem der zugehörigen Verfahren befasst war. Eine solche Auslegung des § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 1 VwGO dient zudem der Klarheit und Eindeutigkeit der Zuständigkeitsregelung.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt dies auch dann, wenn Verfahren einzelner Familienangehöriger im Sinne der Norm vor dem 29. April 2026 an unterschiedlichen Verwaltungsgerichten anhängig gemacht wurden. Zwar kann in diesen Fällen ein Verwaltungsgericht möglicherweise nur für einen Teil der Verfahren der Familienangehörigen örtlich zuständig sein. Eine derartige Situation lässt sich aber auch unter der derzeit geltenden Rechtslage nicht ausschließen, etwa dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Familienverbund (späterer) Eltern erst begründet wird, nachdem asylgerichtliche Verfahren dieser Personen bereits an unterschiedlichen Verwaltungsgerichten anhängig gemacht worden sind.
Örtlich zuständig nach Maßgabe der genannten Norm und des dem Beschluss des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalts ist daher - ohne dass es einer entsprechenden Bestimmung durch den Senat bedürfte - das Verwaltungsgericht Minden, bei dem seit dem 15. August 2024 das Verfahren des Vaters der Klägerin anhängig ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2023 - 10 AV 1.23 - juris Rn. 11).
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