Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.07.2019 – 2 BvR 830/17
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190702.2bvr083017
- Normenkette
- Art 14 Abs 1 GG, Art 34 GG, § 839 BGB, § 2 StrEG, § 3 StrEG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Gegen die angegriffenen Entscheidungen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. Soweit den Beschwerdeführern ein Schaden entstanden ist und sie in einem vermögenswerten Recht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG beeinträchtigt sein sollten, bleibt es ihnen unbenommen, den Schaden im Rahmen der von der Rechtsordnung eröffneten Ansprüche geltend zu machen, etwa in Form von Ansprüchen nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 2 StrEG, § 3 StrEG
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