Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 28.10.2011 – 2 BvR 812/11
Kammerbeschluss ohne Begründung
- Spruchkörper
- 2. Senat 3. Kammer
- Normenkette
- § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird - ohne dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bedarf - nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat BVerfG in 2 BvR 812/11 entschieden?“