Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 07.07.2025 – 2 BvR 577/25
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250707.2bvr057725
- Normenkette
- § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen namentlich nicht genannte Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es pauschal "gegen die Senate des Bundesverfassungsgerichts" gerichtet und nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen ist. In einem solchen Fall ist kein Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; dienstlicher Stellungnahmen bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 2 BvR 577/25 entschieden?“