Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.03.2025 – 2 BvR 435/25
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250324.2bvr043525
- Normenkette
- § 90 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 109, Art. 115 und Art. 143h), das der 20. Deutsche Bundestag am 18. März 2025 beschlossen (BTPlenarprotokoll 20/214, S. 27795 <C>) und dem der Bundesrat am 21. März 2025 zugestimmt hat, mit der Behauptung, es sei nicht mit der nach Art. 79 Abs. 2 GG erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages zustande gekommen. Hierfür nimmt der Beschwerdeführer an, am 18. März 2025 habe nicht die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages stattgefunden, sondern dies sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen. Dies leitet der Beschwerdeführer aus seiner Annahme her, die Präsidentin des 20. Deutschen Bundestages habe nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Bundestagswahl am 23. Februar 2025, die durch den Bundeswahlausschuss am 14. März 2025 erfolgte, "denklogisch" nur den 21. Deutschen Bundestag einberufen können. Daher habe nur dessen erste Sitzung stattfinden können. Hierbei spielt für den Beschwerdeführer auch eine Rolle, dass rund 400 Abgeordnete des 20. Deutschen Bundestages, die bei der Sitzung am 18. März 2025 anwesend gewesen seien, auch als Abgeordnete des 21. Deutschen Bundestages gewählt worden seien.
B.
Der Umdeutung eines tatsächlichen Geschehens durch die Kombination selbstgesetzter, als "denklogisch" bezeichneter Annahmen - hier der Annahme, nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses einer Bundestagswahl könne nur der neue, nicht der alte Bundestag zusammenkommen - und der darauf gestützten Konstruktion eines fiktiven, der Wirklichkeit widersprechenden Sachverhalts - hier der Annahme, die 214. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages sei die erste Sitzung des 21. Deutschen Bundestages gewesen - kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ebenso wenig kann damit die Möglichkeit einer Verletzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte aufgezeigt werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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