Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 22.01.2019 – 2 BvR 43/19
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190122.2bvr004319
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Es ist insbesondere weder hinreichend dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die durch das Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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