Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 27.10.2010 – 2 BvR 2603/09
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung - Vorläufige Untersagung der Zurückschiebung eines Afghanen nach Griechenland
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 13. November 2009 wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat BVerfG in 2 BvR 2603/09 entschieden?“