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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020 – 2 BvR 2176/19

Nichtannahme einer mangels Benennung eines konkreten Hoheitsakts unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200116.2bvr217619
Normenkette
§ 90 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie bezeichnet keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG.

Randnummer 2

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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