Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.01.2020 – 2 BvR 2176/19
Nichtannahme einer mangels Benennung eines konkreten Hoheitsakts unzulässigen Verfassungsbeschwerde
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20200116.2bvr217619
- Normenkette
- § 90 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
Randnummer 2
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Randnummer 3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Randnummer 4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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