Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 03.07.2021 – 2 BvR 196/19
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210703.2bvr019619
- Normenkette
- § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Tenor
1. Der Antrag auf Zulassung von Frau N. als Beistand wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Frau N. als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht hinreichend dar, warum es ihm unzumutbar gewesen sein sollte, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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