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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 05.10.2017 – 2 BvR 1903/15

Ablehnung einer Kostenentscheidung gem § 34a Abs 3 BVerfGG nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - besondere Billigkeitsgründe für Anordnung der Auslagenerstattung nicht dargelegt
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171005.2bvr190315
Normenkette
§ 34a Abs 2 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.

Randnummer 2

Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 <92>; 74, 218 <219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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