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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 26.09.2019 – 2 BvR 1845/18

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190926.2bvr184518
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG

Tenor

Die einstweilige Anordnung vom 24. August 2018, wiederholt mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).

Gründe

I.

Randnummer 1

Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 24. August 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 1. Oktober 2018 und Beschluss vom 3. April 2019 wiederholt.

II.

Randnummer 2

Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 1. Oktober 2018 verwiesen.

III.

Randnummer 3

Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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