Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 30.03.2022 – 2 BvR 1713/21
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220330.2bvr171321
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 32 IRG, Art 3 MRK
Tenor
Die einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
I.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 11. Oktober 2021 die Übergabe des Beschwerdeführers an die schwedischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
II.
Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 11. Oktober 2021 verwiesen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 3 EMRK
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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