Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 02.07.2019 – 2 BvR 1685/14, 2 BvR 2631/14
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rs20190702.2bvr168514
- Normenkette
- §§ 90ff BVerfGG, § 25 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführer vom 1. März 2019 auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich schriftlich und mündlich zu äußern. Für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch die beantragte Anhörung des Verbandes öffentlicher Banken und des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken, sieht der Senat keinen Anlass (vgl. BVerfGE 8, 47 <50 f.>).
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