Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2018 – 2 BvR 1550/17
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180816.2bvr155017
- Normenkette
- § 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO
Tenor
Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:
1. In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:
"(vgl. Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 2, 98)".
2. In Rn. 34 werden gestrichen:
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 31)",
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 33)",
"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 44)".
3. In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "keiner Grundrechtsverletzung" durch "keinen Bedenken" ersetzt.
4. In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.
5. Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.
6. In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort "allerdings" durch "daher" ersetzt.
Gründe
Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.
Zitierte Vorschriften
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