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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.08.2018 – 2 BvR 1550/17

Kammerbeschluss: Berichtigung offensichtlicher Schreibversehen in Gründen eines Nichtannahmebeschlusses
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180816.2bvr155017
Normenkette
§ 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO

Tenor

Der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wird wie folgt berichtigt:

1. In Rn. 32, Satz zwei, wird gestrichen:

"(vgl. Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 2, 98)".

2. In Rn. 34 werden gestrichen:

"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 31)",

"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 33)",

"(Klageerzwingungsantrag, Anlage 18, Bl. 44)".

3. In Rn. 37 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "keiner Grundrechtsverletzung" durch "keinen Bedenken" ersetzt.

4. In Rn. 37 wird nach dem ersten Satz ein Absatz eingefügt.

5. Der folgende Absatz wird mit Rn. 38 bezeichnet, die Zahlen der weiteren Randnummern erhöhen sich um jeweils eins.

6. In Rn. 39 neu (Rn. 38 alt) wird im ersten Satz das Wort "allerdings" durch "daher" ersetzt.

Gründe

Randnummer 1

Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeiten ist der Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 wie im Tenor angegeben zu berichtigen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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