Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.04.2019 – 2 BvR 10/19
- Spruchkörper
- 2. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190410.2bvr001019
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 73c Abs 2 AsylVfG 1992, § 60 Abs 2 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 60 Abs 7 AufenthG 2004, § 80 Abs 7 VwGO
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil für den Vortrag des Beschwerdeführers wesentliche Unterlagen nicht vorgelegt oder ihrem Inhalt nach wiedergegeben worden sind. Im Übrigen ist eine Verletzung des Grundrechts aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 16a Absatz 1, Artikel 19 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz nicht substantiiert dargelegt worden. Die gegen die Abschiebehaft des Beschwerdeführers vom 25. Juni 2018 bis 13. Juli 2018 in der Bundesrepublik Deutschland, die Abschiebemaßnahme vom 13. Juli 2018 und seine Haft in Tunesien vom 13. Juli 2018 bis 27. Juli 2018 vorgebrachten Rügen gehen ins Leere, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerde allein die an eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse anknüpfenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind.
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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