Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 19.11.2021 – 2 BvQ 96/21
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:qk20211119.2bvq009621
- Normenkette
- § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 7e Abs 2 Nr 2 AtG, § 7g AtG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache gegen die beanstandeten Vorschriften des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvQ 35/18 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere hat der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 2 BvQ 96/21 entschieden?“