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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 30.09.2026 – 2 BvQ 67/26

Erfolgreicher isolierter Eilantrag auf Aussetzung einer Räumungsvollstreckung: unzureichende fachgerichtliche Berücksichtigung des Hilfe- und Unterstützungsbedarfs einer 88-jährigen Schlaganfallpatientin
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260930.2bvq006726
Normenkette
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 2 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO, § 765a Abs 3 ZPO, § 885 Abs 1 S 1 ZPO

Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 20. Januar 2021 - 14 C 133/20 - wird einstweilen bis zur Entscheidung über die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die am 30. September 2026 gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG bekanntgegebene Entscheidung beruht auf den gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG nachfolgend dargelegten Gründen:

Randnummer 2

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Randnummer 3

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte angeführt werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; 99, 57 <66>; stRspr). Ist ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; stRspr).

Randnummer 4

2. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg.

Randnummer 5

a) Eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde wäre weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Randnummer 6

Die Sachaufklärung und Begründung der Beschlüsse des Amts- und Landgerichts begegnen im Hinblick auf das von der Antragstellerin geltend gemachte Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.

Randnummer 7

aa) Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und insbesondere der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>). Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grund-rechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Macht der Vollstreckungsschuldner für den Fall einer Zwangsräumung substantiiert ihm drohende schwerwiegende Gesundheitsgefahren geltend, haben sich die Tatsacheninstanzen - beim Fehlen eigener Sachkunde - zur Achtung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtspositionen wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG regelmäßig mittels sachverständiger Hilfe ein genaues und nicht nur an der Oberfläche haftendes Bild davon zu verschaffen, welche gesundheitlichen Folgen im Einzelnen mit einem Umzug verbunden sind, insbesondere welchen Schweregrad zu erwartende Gesundheitsbeeinträchtigungen voraussichtlich erreichen werden und mit welcher Wahrscheinlichkeit dies eintreten kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2026 - 2 BvQ 53/26 -, Rn. 7, m.w.N.).

Randnummer 8

bb) Eine Gefährdung des unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Rechts des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit kann im Vollstreckungsschutzverfahren nicht nur bei der konkreten Gefahr eines Suizids gegeben sein. Die Vollstreckung kann auch aus anderen Gründen eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründen oder wegen schwerwiegender gesundheitlicher Risiken eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte im Sinne von § 765a ZPO darstellen. Einzubeziehen sind dabei nicht nur die Gefahren für Leben und Gesundheit des Schuldners während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2026 - 2 BvQ 53/26 -, Rn. 8, m.w.N.).

Randnummer 9

cc) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2026 - 2 BvQ 53/26 -, Rn. 9, m.w.N.).

Randnummer 10

dd) Es spricht derzeit einiges dafür, dass das Amts- und Landgericht diesen Anforderungen im Hinblick auf die Antragstellerin nicht gerecht geworden sind. Die inzwischen 88 Jahre alte Antragstellerin erlitt am 16. April 2026 einen Hirninfarkt im Mediastromgebiet links bei M1-Verschluss links und zerebellär links. Klinisch zeigte sich ein schweres Mediasyndrom links mit hochgradiger Hemisymptomatik rechts, Blickwendung nach links, fehlender Sprachproduktion sowie fehlender Befolgung von Aufforderungen. Die Antragstellerin wurde am 18. April 2026 extubiert und auf die Stroke Unit verlegt. Vom 11. Mai bis zum 2. September 2026 wurde sie in einer Fachklinik für Neurologie und Orthopädie rehabilitativ behandelt. Sie wurde mit einer schwergradigen Aphasie mit erheblich einge-schränktem Sprachverständnis und deutlich reduzierter Sprachproduktion entlassen und ist im Alltag weiterhin auf umfassende Hilfe durch Dritte angewiesen.

Randnummer 11

(1) (a) (aa) Die Beschlüsse des Amts- und Landgerichts lassen bereits nicht erkennen, dass der im Abschlussbericht der Fachklinik vom 1. September 2026 geschilderte Gesundheitszustand der Antragstellerin vollständig zur Kenntnis genommen wurde. So heißt es dort ausdrücklich, dass aufgrund weiterhin bestehender Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen, der eingeschränkten Reaktionsfähigkeit sowie des erhöhten Sturzrisikos weiterhin eine engmaschige Sicherung und Unterstützung erforderlich sei. Eine selbstständige und sichere Fortbewegung sei nicht gegeben. Die Antragstellerin bleibe bei nahezu sämtlichen Aktivitäten des täglichen Lebens auf Anleitung, Übernahme beziehungsweise Unterstützung durch das Pflegepersonal angewiesen. Die Aphasie bestehe weiterhin in ausgeprägter Form mit erheblich eingeschränktem Sprachverständnis und deutlich reduzierter sowie nicht ausreichend situationsgerechter Sprachproduktion. Eine verlässliche verbale Kommunikation sei weiterhin nicht möglich.

Randnummer 12

(bb) Das Amts- und das Landgericht haben den fortbestehenden hohen Unterstützungsbedarf der Antragstellerin zwar ausdrücklich erwähnt. Die Beschlüsse lassen jedoch nicht erkennen, dass sie die daraus folgenden Anforderungen an einen erzwungenen Wohnungswechsel und an die Sicherung der anschließenden Versorgung hinreichend aufgeklärt und gewürdigt haben. Dies betrifft insbesondere die dokumentierten Einschränkungen der selbständigen Fortbewegung und der Kommunikation.

Randnummer 13

(cc) Dass der mit Beschluss vom 3. Juli 2026 im Hinblick auf den damaligen Gesundheitszustand der Antragstellerin bis zum 1. September 2026 gewährte Vollstreckungsschutz inzwischen abgelaufen war, vermag nicht ohne weiteres begründen, dass die aus der Rehabilitationsklinik entlassene Antragstellerin einen Wohnungswechsel nunmehr gesundheitlich bewältigen könnte. Soweit das Landgericht bei seiner damaligen Entscheidung eine Entlassung bereits bis zum 12. Juli 2026 und eine anschließende Vorbereitung anderweitiger Versorgung zugrunde gelegt hatte, entsprach diese Annahme nicht dem weiteren Verlauf. Tatsächlich dauerte die stationäre Behandlung bis zum 2. September 2026 an. Damit bedurfte es insbesondere der erneuten Prüfung, ob die mit dem Aufschub verbundenen Erwartungen an eine Stabilisierung oder an die Vorbereitung einer gesundheitlich vertretbaren Anschlussunterbringung eingetreten waren. Der bloße Hinweis auf den bereits vorübergehend gewährten Vollstreckungsschutz konnte diese Prüfung nicht ersetzen. Ebenso wenig lässt der zeitliche Zusammenhang zwischen Fristablauf und Entlassung ohne nähere Begründung den Schluss zu, die für den Vollstreckungsschutz maßgeblichen Gesundheitsgefahren seien entfallen.

Randnummer 14

(b) Die Ausführungen des Amts- und des Landgerichts zu den vorgelegten Attesten des (…) vom 3. September 2026 sowie des Hausarztes vom 3. September 2026 begegnen in mehrfacher Hinsicht verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus dem Attest von (…) ergibt sich unter ausführlicher Darlegung und Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Fachklinik vom 1. September 2026, dass die Antragstellerin aus ärztlicher Sicht im derzeitigen Zustand NICHT (Hervorhebung im Original) räumungsfähig sei. Hierbei verweist das Attest insbesondere darauf, dass die vertraute Wohnumgebung ein zentraler stabilisierender Faktor sei. Die Wohnung sei an die körperlichen Einschränkungen der Antragstellerin angepasst. Diesen Ausführungen schloss sich der behandelnde Hausarzt vollumfänglich an. Nach seiner Einschätzung sei die Antragstellerin noch nicht hinreichend stabilisiert, um die Belastungen einer Zwangsräumung zu bewältigen.

Randnummer 15

(aa) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts lässt sich aus der ärztlichen Qualifikation des Schwiegersohns (…) und seiner Mitwirkung an der häuslichen Versorgung der Antragstellerin nicht ableiten, dass er davon ausgegangen sei, die bevorstehende Zwangsräumung sei für die Antragstellerin zu meistern, weil die Entlassung in die bisherige häusliche Umgebung ansonsten zumindest als fahrlässig zu beurteilen sei. Die Entlassung aus einer Rehabilitationsklinik in ein vorbereitetes häusliches Versorgungssystem enthält keine Aussage über die gesundheitlichen Folgen eines erneuten erzwungenen Wohnungswechsels. Es ist bereits nicht erkennbar, inwieweit der Schwiegersohn der Antragstellerin auf die Entscheidung der Fachklinik Einfluss gehabt hätte.

Randnummer 16

(bb) Die im Abschlussbericht der Fachklinik vom 1. September 2026 dokumentierten Teilfortschritte rechtfertigen für sich genommen nicht die Annahme, die Antragstellerin könne eine Zwangsräumung und den damit verbundenen Wechsel ihres Versorgungsumfelds ohne schwerwiegende Gesundheitsgefahren bewältigen. Der Bericht beschreibt fortbestehende erhebliche Einschränkungen und enthält keine auf die bevorstehende Räumung bezogene medizinische Prognose.

Randnummer 17

Nach den sich klar gegen eine Räumung wendenden Attesten von (…) und dem Hausarzt der Antragstellerin ist eine Zwangsräumung wegen der fehlenden Stabilisierung der Antragstellerin medizinisch nicht verantwortbar. Die im Abschlussbericht der Fachklinik vom 1. September 2026 beschriebene Stabilität des Allgemeinzustands betrifft die Entlassungssituation. Ob die Antragstellerin darüber hinaus den zusätzlichen Belastungen einer Zwangsräumung und eines Wechsels ihrer vertrauten Umgebung gewachsen ist, lässt sich daraus ohne weitere medizinische Bewertung nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund hätte, weil das Amtsgericht eigene Sachkunde nicht dargelegt hat, Veranlassung zu weiterer Aufklärung bestanden, erforderlichenfalls mittels sachverständiger Hilfe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2026 - 2 BvQ 53/26 -, Rn. 12, m.w.N.)

Randnummer 18

(cc) Angesichts der substantiierten Ausführungen in den von der Antragstellerin eingereichten Attesten zu einer Unzumutbarkeit einer Zwangsräumung aus ärztlicher Sicht ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht annimmt, die Antragstellerin habe eine erhebliche räumungsbedingte Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nicht geltend gemacht. Gleiches gilt für die Schlussfolgerung des Landgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass die Hilfen für die Antragstellerin nur im Rahmen des streitgegenständlichen Objektes stattfinden könnten und müssten. Das Attest des (…) vom 3. September 2026 legt gerade dar, weshalb die Hilfen an die vertraute Umgebung gebunden sind und ein erzwungener Wohnungswechsel die Schutzfaktoren entzöge.

Randnummer 19

(dd) Auch die familiäre Verbindung des (…) zur Antragstellerin rechtfertigt es nicht, von weiterer Aufklärung abzusehen. Der behandelnde Hausarzt, gegen dessen Unparteilichkeit die Fachgerichte nichts angeführt haben, hat sich dessen Attest vollumfänglich angeschlossen. Der Abschlussbericht der Fachklinik vom 1. September 2026 bestätigt die erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, auf denen die Prognose des Attests des (…) basiert. Damit liegen substantiierte Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung beziehungsweise deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Antragstellerin im Falle einer Zwangsräumung vor, die Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zur umfassenden Aufklärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin und der Frage, wie sich aus medizinischer Sicht eine Zwangsräumung mit welcher Wahrscheinlichkeit auf ihren Gesundheitszustand auswirkt, gaben. Sofern die Fachgerichte (wohl) Zweifel an der Verlässlichkeit des ärztlichen Attests des Schwiegersohns der Antragstellerin hegten, änderte dies angesichts der zusätzlich vorgelegten ärztlichen Unterlagen nichts an der Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung. Das gilt umso mehr, als das Landgericht bereits im Beschluss vom 3. Juli 2026 eingeräumt hatte, dass ihm die für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Fachkenntnisse fehlten, und es selbst angenommen hatte, die Wohn- und Versorgungsfähigkeit werde sich erst nach der Entlassung der Antragstellerin aus der Klinik näher beurteilen lassen.

Randnummer 20

(ee) Dass sich der Abschlussbericht der Fachklinik zu den Folgen einer Räumung nicht äußert, enthebt das Amts- und Landgericht nicht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein solches ist insbesondere dann in Auftrag zu geben, wenn - wie hier - aussagekräftige ärztliche Unterlagen eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung beschreiben und eine Begutachtung beantragt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2023 - 2 BvR 1233/23 -, Rn. 21). Die Antragstellerin hat ihren gesundheitlichen Zustand und die befürchteten Folgen einer Räumung substantiiert dargelegt. Sie hat den Abschlussbericht der Fachklinik und die übereinstimmenden Atteste des (…) und ihres Hausarztes vorgelegt; zudem hat sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Eine weitere Substantiierung war von der Antragstellerin als medizinischer Laiin vernünftigerweise nicht zu verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2026 - 2 BvQ 53/26 -, Rn. 12, m.w.N.).

Randnummer 21

(2) Der wiederholte Verweis des Amts- und Landgerichts auf die Unterstützung der Antragstellerin durch ihre Angehörigen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit und deren Kenntnis vom Räumungstermin erscheint ebenfalls verfassungsrechtlich bedenklich. Denn die Annahme, einer festgestellten Gefahr könne durch andere geeignete Maßnahmen begegnet werden, setzt voraus, dass das Vollstreckungsgericht deren Geeignetheit sorgfältig prüft und ihre Vornahme sicherstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2026 - 2 BvQ 53/26 -, Rn. 14, m.w.N.).

Randnummer 22

Das Amtsgericht meint ohne nähere Begründung, dass es Aufgabe der Angehörigen gewesen sei, eine andere Wohnform für die Antragstellerin zu finden, welche eine Zwangsräumung verhindere und ihren gesundheitlichen Anforderungen Rechnung trage. Nach Auffassung des Landgerichts sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Angehörigen der Antragstellerin in persönlicher und/oder finanzieller Hinsicht nicht in der Lage wären, für eine geeignete Unterbringung und Versorgung Sorge zu tragen.Nicht festgestellt ist aber, ob zum vorgesehenen Räumungszeitpunkt eine konkret verfügbare und medizinisch geeignete Anschlussversorgung gesichert war. Ebenso wenig lässt sich aus den von den Fachgerichten angestellten Erwägungen ableiten, dass der Wechsel in eine solche Versorgung ohne erhebliche Gesundheitsgefahren möglich gewesen wäre.

Randnummer 23

Welche eigenen Mitwirkungshandlungen der Antragstellerin angesichts ihrer erheblichen Einschränkungen möglich und zumutbar waren und inwieweit ihr etwaige Versäumnisse ihrer Angehörigen zugerechnet werden könnten, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.

Randnummer 24

ee) Ob darüber hinaus eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vorliegt, bedarf im Eilverfahren keiner Entscheidung.

Randnummer 25

b) Über den Antrag auf einstweilige Anordnung der Antragstellerin ist deshalb nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zugunsten der Antragstellerin aus.

Randnummer 26

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde später aber als begründet, wäre nicht auszuschließen, dass aufgrund der Durchführung der Zwangsräumung möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Antragstellerin eintreten. Unter Berücksichtigung der im Rahmen der Folgenabwägung zu Grunde zu legenden fachärztlichen Einschätzung und mangels hinreichender Feststellungen zu den konkreten Räumungs- und Versorgungsbedingungen ist es nicht möglich, die Zumutbarkeit der Räumung verantwortbar einzuschätzen. Es liegt jedenfalls nicht fern, dass die Zwangsräumung mit einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin verbunden ist.

Randnummer 27

Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung, bliebe die noch einzulegende Verfassungsbeschwerde aber später ohne Erfolg, so verzögerte sich die Zwangsräumung voraussichtlich nur um einige Monate. Dies wiegt insgesamt weniger schwer als die der Antragstellerin drohenden Nachteile.

Randnummer 28

3. Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wurde wegen der besonderen Dringlichkeit im Hinblick auf die bereits am 30. September 2026 um 09:00 Uhr bevorstehende Räumung davon abgesehen, der Begünstigten des Ausgangsverfahrens und den Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu geben.

Zitierte Vorschriften

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