Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 13.10.2026 – 2 BvQ 66/26
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:qs20261013.2bvq006626
- Normenkette
- Art 38 Abs 1 S 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.
Gründe
A.
Der Antragsteller wendet sich mit Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen Ordnungsmaßnahmen, die die Antragsgegnerin, die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag, gegenüber dem Antragsteller, einem ihr angehörenden Abgeordneten, verhängte.
I.
Der Fraktionsvorstand der Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit E-Mail vom 18. Mai 2026 mit, dass er gemäß § 21 Abs. 3 Buchstaben b bis d der Geschäftsordnung der Antragsgegnerin (im Folgenden: Fraktionsgeschäftsordnung) Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Antragsteller beschlossen habe. Hierbei handelte es sich um die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 5.000 Euro, die Anordnung eines Auftrittsverbots bei Fraktionsveranstaltungen für drei Monate und einen Ausschluss von Reden namens der Fraktion im Plenum für sechs Sitzungswochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, Äußerungen des Antragstellers beeinträchtigten das Ansehen und die Geschlossenheit der Fraktion in erheblichem Maß. Bei der Festsetzung der Art und Schwere der Ordnungsmaßnahmen sei berücksichtigt worden, dass es sich um das dritte Ordnungsverfahren gegen den Antragsteller handele.
Gegen diese Ordnungsmaßnahmen erhob der Antragsteller mit E-Mail vom 19. Mai 2026 "Widerspruch". Der Rechtsbehelf wurde in der Fraktionssitzung am 22. September 2026 zur Aussprache und Abstimmung gebracht. Die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung und hilfsweise auf Beschränkung der Ordnungsmaßnahmen fanden keine Mehrheit. Die Beschlussergebnisse wurden in der Fraktionsversammlung verkündet und dem Antragsteller mit E-Mail vom 23. September 2026 mitgeteilt.
In der Fraktionssitzung am 6. Oktober 2026 wiederholte die Antragsgegnerin die Abstimmung über die gegen den Antragsteller verhängten Ordnungsmaßnahmen. Die Fraktionsversammlung hob nach persönlicher Stellungnahme des Antragstellers und anschließender Aussprache in geheimer Abstimmung den Beschluss vom 22. September 2026 auf und lehnte die beantragte Aufhebung der Ordnungsmaßnahmen ab.
II.
Am 25. September 2026 hat der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.
1. Der Antragsteller trägt zunächst vor, er habe vor der Entscheidung der Fraktion eine geheime Abstimmung verlangt; diesem Verlangen sei nicht entsprochen worden. In der Hauptsache werde er geltend machen, dass die Antragsgegnerin durch die angegriffenen Ordnungsmaßnahmen seine Rechte als Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt habe.
Ohne eine vorläufige Regelung drohe dem Antragsteller eine nahezu vollständige Beeinträchtigung seiner parlamentarischen Mitwirkung im Bundestag und in seinem Wahlkreis. Hinsichtlich des Ordnungsgeldes würde "eine sofortige Durchsetzung die angegriffene Maßnahme bereits während der verfassungsgerichtlichen Prüfung vollziehen". Bezüglich des Auftrittsverbots bei Fraktionsveranstaltungen und des Ausschlusses von Reden namens der Fraktion im Plenum könne eine nachträgliche Entscheidung die Gelegenheit während des am 23. September 2026 beginnenden Zeitraums, an Debatten und schon geplanten Veranstaltungen im Wahlkreis mitzuwirken, nicht wiederherstellen.
2. Mit Schriftsätzen vom 6. und 9. Oktober 2026 hat der Antragsteller ergänzend vorgetragen. Die Wiederholung der Abstimmung trage zwar seinem Verlangen nach Durchführung einer geheimen Abstimmung Rechnung, beseitige aber nicht die übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zudem lasse sich nicht feststellen, ob die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit aller drei Sanktionen sowie ihrer Kumulation geprüft habe. Denn sie habe über die in ihrer Art und Eingriffsintensität unterschiedlichen Maßnahmen nicht einzeln, sondern als einheitliches Sanktionspaket "en bloc" abgestimmt.
III.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2026 Stellung genommen.
1. Die Ordnungsmaßnahmen sanktionierten ein Rundschreiben des Antragstellers vom 19. April 2026 an die Fraktion einschließlich ihrer Mitarbeiter.
Durch die erneute geheime Abstimmung seien die zum Verfahren vom 22. September 2026 erhobenen Bedenken überholt. Eine gesonderte Abstimmung über jede einzelne Maßnahme schreibe die Fraktionsgeschäftsordnung nicht vor.
Die Ordnungsmaßnahmen verletzten Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht. Sie stützten sich auf § 21 Abs. 3 Buchstaben b bis d der Fraktionsgeschäftsordnung. Der Fraktionsvorstand habe das Verhalten des Antragstellers als Verstoß gegen § 21 Abs. 2 der Fraktionsgeschäftsordnung sowie gegen die Geheimhaltungspflicht aus Nr. 4 des Verhaltenskodex gewertet. In Bezug auf das für sechs Sitzungswochen geltende Redeverbot weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass hiervon ausschließlich Reden namens der Fraktion betroffen seien und der Antragsteller seine letzte Rede im Plenum vor mehr als einem Jahr gehalten habe.
2. Eine vorläufige Regelung zur Sicherung eines organschaftlichen Rechts sei jedenfalls nicht dringend geboten. Ein Ordnungsgeld sei nicht irreversibel. Die vorläufige Außervollzugsetzung der beiden übrigen Sanktionen würde diese für einen wesentlichen Teil ihrer Laufzeit praktisch beseitigen und damit weitgehend wirkungslos machen. Sanktionsmaßnahmen verfehlten ihren Zweck, wenn sie nicht zeitnah nach dem beanstandeten Verhalten Wirkung entfalten könnten. Demgegenüber zeige der Antragsteller keinen darüberhinausgehenden schweren Nachteil auf, der einen solchen Eingriff in die Fraktionsautonomie rechtfertigen könnte.
IV.
Die Anträge sind dem Bundespräsidenten, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. Oktober 2026 zugeleitet worden.
B.
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden verworfen.
I.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 132, 195 <232 Rn. 86>; 150, 163 <166 Rn. 10>; 151, 58 <63 Rn. 11> - Änderung Parteienfinanzierung - Eilantrag; 155, 357 <373 Rn. 37> - AfD - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung - eA; 160, 177 <184 Rn. 17> - Parlamentarisches Fragerecht zum Bundesamt für Verfassungsschutz - eA; 160, 191 <202 f. Rn. 30> - 2G+-Regel bei Gedenkstunde des Deutschen Bundestages - eA; 160, 346 <359 Rn. 40> - 2G+-Regel im Deutschen Bundestag - Allgemeinverfügung - eA; 166, 304 <322 Rn. 67> - Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - eA). Die Gründe müssen so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen (vgl. BVerfGE 151, 152 <161 Rn. 24> - Wahlrechtsausschluss Europawahl - Eilantrag; stRspr). Das Verfahren nach § 32 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfGE 94, 166 <216>; 150, 163 <166 Rn. 10>; 160, 191 <203 Rn. 31>; 160, 346 <359 Rn. 41>; 166, 304 <323 Rn. 67>).
2. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG gehört eine den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechende Begründung (vgl. BVerfGE 160, 191 <203 Rn. 32>; 160, 346 <360 Rn. 43>). Insbesondere bedarf es einer substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht (vgl. BVerfGE 156, 335 <337 f. Rn. 4> - Eilentscheidung zum Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung) und deren Erlass aus diesem oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 160, 191 <203 Rn. 32>; 160, 346 <360 Rn. 43>). Daneben hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist und dass bei der in diesem Fall gebotenen Folgenabwägung die besseren Gründe für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sprechen(vgl. BVerfGE 160, 191 <203 Rn. 32>; 160, 346 <360 Rn. 43>).
II.
Nach diesen Maßstäben sind die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verwerfen. Sie sind unzulässig, weil es jedenfalls an einer substantiierten Darlegung fehlt, dass dem Antragsteller für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich nicht, wie es ohne die begehrte vorläufige Regelung zu der behaupteten "nahezu vollständigen Beeinträchtigung" der parlamentarischen Mitwirkung im Bundestag und im Wahlkreis kommen könnte.
1. Jedem Abgeordneten und damit auch dem Antragsteller steht kraft seines Mandats das Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG zu, gleichberechtigt an der Arbeit des Deutschen Bundestages und der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.
Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG resultieren insbesondere das Recht zur Teilnahme an den Sitzungen des Deutschen Bundestages, das Recht, im Bundestag zu beraten und abzustimmen, ein grundsätzliches Recht auf Ausschussmitgliedschaft, das Initiativrecht und das Recht, Personalvorschläge im Rahmen von Wahlen zu unterbreiten, das Rederecht, das Stimmrecht sowie das Recht, sich mit anderen Abgeordneten zu Fraktionen oder Gruppen zusammenzuschließen (vgl. zum Ganzen BVerfGE 170, 1 <33 Rn. 91> - Wahl/Abwahl von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Juli 2026 - 2 BvE 4/23 -, Rn. 86 m.w.N. - Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - Hauptsache).
An diesen Rechten des Abgeordneten gegenüber dem Parlament ändert sich durch die Fraktionsbildung und die Fraktionszugehörigkeit nichts (vgl. BVerfGE 70, 324 <354>; 80, 188 <232>). Abgeordnete als Mitglieder einer Fraktion haben insoweit den gleichen Status wie fraktionslose Abgeordnete, denen das Grundgesetz keine mindere Rechtsstellung zuweist (vgl. BVerfGE 70, 324 <354>; 80, 188 <232>).
2. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Vollzug der fraktionsinternen Ordnungsmaßnahmen die Wahrnehmung dieser Rechte überhaupt beeinträchtigen könnte (a). Soweit das Rederecht im Plenum des Deutschen Bundestages berührt sein könnte, ist ein drohender schwerer Nachteil nicht erkennbar (b).
a) Sämtliche Teilhaberechte im Deutschen Bundestag können auch im Fall der Einziehung des verhängten Ordnungsgeldes weiter ausgeübt werden. Dies gilt insbesondere für alle mit der Beratung und Abstimmung in den Ausschüssen und dem Plenum des Bundestages verbundenen Rechte.
Ebenso sind Beeinträchtigungen der parlamentarischen Mitwirkungsmöglichkeiten während eines Auftrittsverbots bei Fraktionsveranstaltungen nicht erkennbar. Für die Tätigkeit im Wahlkreis weist der Antragsteller lediglich darauf hin, die Beschränkung betreffe die Möglichkeit, an schon geplanten - nicht näher spezifizierten - Veranstaltungen im Wahlkreis mitzuwirken. Er führt jedoch nicht im Ansatz dazu aus, ob und inwieweit damit von Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Rechte betroffen sein könnten. Auch erschließt sich dies unabhängig vom Vortrag nicht ohne Weiteres.
b) Soweit der Antragsteller für sechs Sitzungswochen von Reden namens der Fraktion im Plenum des Deutschen Bundestages ausgeschlossen wird, dürfte zwar das aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Rederecht berührt sein.
Der Antragsteller führt jedoch lediglich an, dass die Gelegenheit zu dieser Form der Mitwirkung an Plenardebatten nachträglich nicht wiederhergestellt werden könne. Welcher schwere Nachteil damit droht, legt er hingegen nicht dar. Der Antragsteller trägt schon nicht vor, dass er in den fraglichen Sitzungswochen überhaupt für Reden im Namen seiner Fraktion vorgesehen war oder vorzusehen wäre. Ebenso wenig ist dargetan, dass der Antragsteller sein parlamentarisches Rederecht nicht unabhängig von seiner Fraktion wahrnehmen könnte und welche schweren Nachteile vor diesem Hintergrund daraus erwüchsen, dass ihm die mit der Fraktionsmitgliedschaft verbundene Redemöglichkeit vorenthalten bleibt.
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