Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 14.08.2026 – 2 BvQ 56/26
- Spruchkörper
- 2. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260814.2bvq005626
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der sich auf die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt haben, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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