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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 02.06.2026 – 2 BvQ 42/26

Erfolgloser isolierter Eilantrag auf Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe - unzureichende Darlegungen zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
Spruchkörper
2. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:qk20260602.2bvq004226
Normenkette
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 458 Abs 2 StPO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der sich auf die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entscheidung seines Antrages auf gerichtliche Entscheidung im Sinne von § 458 Abs. 2 StPO beziehende Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass der Antrag in der Hauptsache weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1).

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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