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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 08.08.2005 – 2 BvE 4/05

Zur Zulässigkeit des Beitritts nicht im Bundestag vertretener Parteien im Organstreitverfahren von Mitgliedern des Bundestages gegen den Bundespräsidenten wegen Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG
Spruchkörper
2. Senat
Fundstelle
BVerfGE 114, 105
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2005:es20050808.2bve000405

Tenor

1. Der Beitritt der Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit auf Seiten der Antragstellerin ist unzulässig.

2. Der Beitritt der Familien-Partei Deutschlands auf Seiten der Antragstellerin ist unzulässig.

3. Der Beitritt der Ökologisch-Demokratischen Partei auf Seiten der Antragstellerin ist unzulässig.

Gründe

Randnummer 1

Der Beitritt der politischen Parteien zu dem Organstreitverfahren der Antragstellerin ist unzulässig, da es an der für einen zulässigen Beitritt nach § 65 Abs. 1 BVerfGG notwendigen Übereinstimmung der rechtlichen Interessen der Antragstellerin einerseits und der beitrittswilligen politischen Parteien andererseits fehlt.

Randnummer 2

Die Antragstellerin macht ein rechtliches Interesse an der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösung des 15. Deutschen Bundestages geltend, weil ihr durch die Auflösung ihr verfassungsrechtlicher Status als Bundestagsabgeordnete entzogen wird. Dieser Status würde ihr in verfassungswidriger Weise entzogen, sofern eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Auflösungsentscheidung des Antragsgegners ergäbe, dass den grundgesetzlichen Anforderungen des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG nicht Genüge getan worden ist.

Randnummer 3

Das Interesse der beitrittswilligen politischen Parteien an einer längeren Vorbereitungszeit für die nächste Bundestagswahl ist anders gelagert als das verfassungsrechtliche Interesse der Antragstellerin daran, dass ihr der Abgeordnetenstatus nicht in verfassungswidriger Weise vorzeitig entzogen wird. Auf die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Auflösungsentscheidung kommt es im Zusammenhang mit der Wahlvorbereitung insofern nicht an, als politische Parteien in jedem Fall einer vorzeitigen Auflösung des Deutschen Bundestages innerhalb der gesetzlichen Fristen die an ihre Teilnahme an der Bundestagswahl gestellten Anforderungen erfüllen müssen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist mit 7:1 Stimmen ergangen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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