Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 31.10.2020 – 2 BvC 48/19

Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:cs20201031.2bvc004819

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 <297>).

Randnummer 2

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat BVerfG in 2 BvC 48/19 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten