Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 18.10.2010 – 2 BvC 3/10
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20101018.2bvc000310
- Normenkette
- § 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05 -, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten hat (vgl. BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 26 EuWG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 2 BvC 3/10 entschieden?“