Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 15.11.2010 – 2 BvC 10/10
- Spruchkörper
- 2. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2010:cs20101115.2bvc001010
- Normenkette
- § 48 Abs 1 Alt 2 BVerfGG, § 48 Abs 2 BVerfGG, § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG, § 26 Abs 3 S 3 EuWG, § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 EuWG, § 6 Abs 3 S 1 Nr 1 EuWG
Gründe
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil die vom Beschwerdeführer vorgelegten und nach § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz (EuWG) erforderlichen Beitrittserklärungen von mindestens 100 Wahlberechtigten nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Auf die in § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 48 Abs. 2 BVerfGG geregelte Angabe des Tages der Geburt des Unterzeichnenden kann nicht verzichtet werden, weil diese für die Prüfung der Wahlberechtigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EuWG (Mindestalter) von wesentlicher Bedeutung ist.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 26 EuWG, § 6 EuWG
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