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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11.06.2026 – 1 BvR 965/26

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Prüfung der ordnungsgemäßen Kammerbesetzung nur anlassbezogen
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:rk20260611.1bvr096526
Normenkette
Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Die beschwerdeführende Person hat eine Besetzungsrüge erhoben. Die Kammer hat die ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 GG von Amts wegen jedoch nur zu prüfen, soweit hierzu Anlass besteht (vgl. BVerfGE 131, 230 <233> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2023 - 1 BvR 2279/22 -, Rn. 1). Das ist hier nicht der Fall. Es sind nicht ansatzweise Gründe dafür vorgetragen, um an einer ordnungsgemäßen Kammerbesetzung zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2021 - 2 BvR 966/21 -, Rn. 3).

Randnummer 2

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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