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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.04.2012 – 1 BvR 413/12

Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung" (juris: UVSV) - Keine Veranlassung für Vorabentscheidung (§ 90 Abs 2 S 2 BVerfGG) über Verfassungsmäßigkeit vor Rechtswegerschöpfung
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120410.1bvr041312
Normenkette
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, UVSV

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 2

Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet, dass die Beschwerdeführerin zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz, gegebenenfalls in Form einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO, nachsucht (vgl. BVerfGE 115, 81 <91 ff.>).

Randnummer 3

Für eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG besteht angesichts der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen einfachrechtlichen und tatsächlichen Fragen keine Veranlassung.

Randnummer 4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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