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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Prozesskostenhilfebeschluss vom 10.01.2012 – 1 BvR 3069/11

Versagung von PKH für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - Unzulässigkeit der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde wegen Fristversäumung
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2012:rk20120110.1bvr306911
Normenkette
§ 93 Abs 1 BVerfGG, § 114 S 1 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landessozialgerichts und des Sozialgerichts abzulehnen. Denn die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde könnte nicht fristgerecht erhoben werden (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) ist nicht gestellt.

Randnummer 2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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