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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.04.2022 – 1 BvR 2590/21

Ablehnung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung - offensichtliche Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220427.1bvr259021
Normenkette
§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 11. April 2022 für erledigt erklärt. Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Erstattung ihrer Auslagen gestellt. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>).

Randnummer 2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde ist über die Erstattung der der Beschwerdeführerin entstandenen Auslagen nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie offensichtlich unzulässig war. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus weder dargetan noch ist ersichtlich, dass eine Erstattung der Auslagen aus anderen Gründen unter Gesamtwürdigung aller bekannten Umständen der Billigkeit entspricht.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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