Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.11.2024 – 1 BvR 2268/23
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr226823
- Normenkette
- § 90 BVerfGG, § 251 ZPO, § 17 EnSiG
Tenor
Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG und gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Anordnung der Treuhandverwaltung sowie deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, gewandt.
Mittlerweile haben die Beschwerdeführerinnen das Ruhen des Verfahrens beantragt und Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen in den kommenden Monaten grundlegend verändern könnte. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, befürwortet die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.
II.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 17 EnSiG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 1 BvR 2268/23 entschieden?“