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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.11.2024 – 1 BvR 2268/23

Anordnung des Ruhens eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens
Spruchkörper
1. Senat 2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241120.1bvr226823
Normenkette
§ 90 BVerfGG, § 251 ZPO, § 17 EnSiG

Tenor

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerinnen haben sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung einer Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG und gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, in denen die Klage der Beschwerdeführerinnen gegen die Anordnung der Treuhandverwaltung sowie deren Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, gewandt.

Randnummer 2

Mittlerweile haben die Beschwerdeführerinnen das Ruhen des Verfahrens beantragt und Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sich die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens für die Beschwerdeführerinnen in den kommenden Monaten grundlegend verändern könnte. Die Bundesregierung, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, befürwortet die Anordnung des Ruhens des Verfahrens.

II.

Randnummer 3

Das Ruhen des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 251 ZPO anzuordnen (vgl. - ohne Nennung von § 251 ZPO - BVerfGE 89, 327 <328>). Das von den Beschwerdeführerinnen beantragte Ruhen ist zweckmäßig; öffentliche Interessen an der Fortführung des Verfahrens stehen nicht entgegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 17 EnSiG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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