Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.08.2022 – 1 BvR 2180/21
Kammerbeschluss: Berichtigung eines Schreibversehens
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220803.1bvr218021
- Normenkette
- § 90 BVerfGG, § 319 Abs 1 ZPO
Tenor
Die offenbare Unrichtigkeit im Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 2022 wird dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 5, Ziff. 3., Rn. 12 statt "§ 155a und § 155b FamFG" richtig heißen muss: "§ 155b und § 155c FamFG".
Gründe
Randnummer 1
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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