Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08.03.2011 – 1 BvR 2063/10
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- Normenkette
- GG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, RohrlEnteigG BY
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Sie ist unzulässig, denn die Beschwerdeführer konnten mit ihrer offensichtlich aussichtslosen Anhörungsrüge die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) gegen die angegriffenen Entscheidungen nicht offen halten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08 -, www.bverfg.de); soweit die Verfassungsbeschwerde auch gegen das Gesetz über die Enteignung für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Münchsmünster und der Landesgrenze zu Baden-Württemberg bei Nördlingen gerichtet ist, steht ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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