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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.11.2016 – 1 BvR 1936/14

Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG - keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da keine Wiedereinsetzungsgründe geltend gemacht wurden
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161116.1bvr193614
Normenkette
§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war abzulehnen, weil keine tauglichen Wiedereinsetzungsgründe für eine unverschuldete Fristversäumnis geltend gemacht wurden (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Randnummer 2

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Versäumung der Beschwerde- und Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG unzulässig ist.

Randnummer 3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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