Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 07.01.2013 – 1 BvR 1892/11
Nichtannahme einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Straßenbaubeiträge
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130107.1bvr189211
- Normenkette
- § 93d Abs. 1 S. 3 BVerfGG
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
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„Was hat BVerfG in 1 BvR 1892/11 entschieden?“