Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09.05.2018 – 1 BvR 1866/17
- Spruchkörper
- 1. Senat 2. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180509.1bvr186617
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegt nicht vor; eine Verletzung des Gebots der Gleichberechtigung von Frauen (Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 GG) ist aus den Darlegungen hier jedenfalls nicht erkennbar.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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