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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.09.2025 – 1 BvR 1580/25

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2025:rk20250918.1bvr158025
Normenkette
§ 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Zulassung des Herrn (…) als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Randnummer 1

Dem konkludenten Antrag auf Zulassung eines Beistands ist nicht zu entsprechen.

Randnummer 2

Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7). Vorliegend ist bereits die objektive Sachdienlichkeit nicht erkennbar. Dass die als Beistand gewünschte Person über eine hinreichende juristische Qualifikation verfügt, ist weder vorgetragen, noch ergibt sich dies aus der von ihr verfassten Beschwerdeschrift.

Randnummer 3

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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