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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2013 – 1 BvR 1236/13

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde bzgl Änderung des Akkreditierungsverfahrens im sog. "NSU-Verfahren" unbegründet
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2013:rk20130502.1bvr123613
Normenkette
GG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 176 GVG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unbegründet, da Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt sind.

Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

Randnummer 1

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

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