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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 09.01.2020 – 1 BvQ 92/19

Ablehnung des Erlasses einer eA mit Tenorbegründung: Vorläufige Regelung nicht iSd § 32 Abs 1 BVerfGG dringend geboten
Spruchkörper
1. Senat 1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2020:qk20200109.1bvq009219
Normenkette
§ 32 Abs 1 BVerfGG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil eine vorläufige Regelung nicht im Sinne von § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten ist.

Gründe

Randnummer 1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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