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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.01.2016 – 1 BvQ 55/15

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des Inkrafttretens der §§ 113b, 113c TKG idF des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10.12.2015 ("Vorratsdatenspeicherung")
Spruchkörper
1. Senat 3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160112.1bvq005515
Normenkette
Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 113b TKG 2004 vom 10.12.2015, § 113c TKG 2004 vom 10.12.2015, Art 2 Nr 2 VerkdHSpFruSpPflEG

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).

Randnummer 2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Zitierte Vorschriften

Art. 2 VerkdHSpFruSpPflEG

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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