Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.01.2016 – 1 BvQ 55/15
- Spruchkörper
- 1. Senat 3. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2016:qk20160112.1bvq005515
- Normenkette
- Art 2 Abs 1 GG, Art 10 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 113b TKG 2004 vom 10.12.2015, § 113c TKG 2004 vom 10.12.2015, Art 2 Nr 2 VerkdHSpFruSpPflEG
Gründe
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Antragstellers lässt nicht erkennen, dass Nachteile, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, die Nachteile, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten, in Ausmaß und Schwere deutlich überwiegen (vgl. BVerfGE 104, 23 <27>; 117, 126 <135>; 121, 1 <17>; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
Art. 2 VerkdHSpFruSpPflEG
Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerfG in 1 BvQ 55/15 entschieden?“