Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 15.07.2024 – 1 BvQ 39/24
- Spruchkörper
- 1. Senat 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240715.1bvq003924
- Normenkette
- § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er den an die Begründung eines solchen Antrags zu stellenden Anforderungen nicht genügt.
Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2022 - 1 BvQ 12/22 -, Rn. 3 m.w.N.). Weder bezeichnet er hinreichend genau einen Hoheitsakt (§ 90 Abs. 1 BVerfGG), der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen werden könnte (vgl. BVerfGE 8, 141 <142>; 109, 279 <305>; BVerfGK 10, 365 <368>), noch verhält er sich zum grundsätzlichen Erfordernis (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), den Rechtsweg zu erschöpfen (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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