Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 23.06.2004 – 1 BvQ 19/04
Zur Berücksichtigung der erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung und zu den Schranken der Meinungsäußerung in einer oder durch eine Versammlung: Spezialität des Art. 5 Abs. 2 gegenüber Art. 8 Abs. 2 GG (im Anschluss an BVerfGE 90, 241)
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Fundstelle
- BVerfGE 111, 147
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2004:qs20040623.1bvq001904
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Bochum vom 6. Mai 2004 - VL 1.2-231-49/2004 - wird wieder hergestellt.
2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Antragsteller die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
Randnummer 1
Die Begründung der Entscheidung wird den Beteiligten gemäß § 32 Abs. 5 Satz 2 BVerfGG gesondert übermittelt.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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