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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Urteil vom 10.05.2011 – 4 Ni 61/09 (EU)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Navigationseinrichtung mit Berührungsschirm (europäisches Patent)" – zur erfinderischen Tätigkeit
Spruchkörper
4. Senat
Normenkette
§ 4 PatG

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

…

betreffend das europäische Patent 1 599 703

(DE 60 2004 005 427)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Rauch, die Richterin Friehe, die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 1 599 703 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 599 703 (Streitpatent), das am 26. Februar 2004 unter Inanspruchnahme der Prioritäten der britischen Patentanmeldungen GB 0304358 vom 26. Februar 2003 und GB 0305175 vom 7. März 2003 angemeldet worden ist. Das Streitpatent ist in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 60 2004 005 427 geführt. Es betrifft eine Navigationseinrichtung mit Berührungsschirm und umfasst acht Ansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

Randnummer 2

Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 lauten in der Verfahrenssprache Englisch:

Randnummer 3

Wegen der weiteren unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 1 bzw. 5 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 bzw. 6 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift EP 1 599 703 B1 Bezug genommen.

Randnummer 4

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fehlende Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit der unabhängigen Patentansprüche 1 und 5. Die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 könnten keinen selbständigen Schutz begründen. Sie beruft sich auf verschiedene Druckschriften, darunter

Randnummer 5

K11: TomTom Navigator, Bedienungsanleitung, 1996-2002, Palmtop B.V., The Netherlands.

Randnummer 6

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die in Anspruch genommenen Prioritäten dem Streitpatent nicht zukämen, da das Merkmal, wonach die berührungsempfindliche Zone einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweise, in den Prioritätsdokumenten nicht offenbart sei. Der maßgebliche Zeitrang des Streitpatents sei folglich der Anmeldetag der WO 2004/076979, also der 26. Februar 2004.

Randnummer 7

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 8

das Patent EP 1 599 703 B1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Randnummer 9

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 10

die Klage insgesamt,

Randnummer 11

hilfsweise insoweit abzuweisen, als sie sich gegen die Patentansprüche 1 bis 8 in folgender Fassung richtet:

Randnummer 12

1. Eine tragbare Navigationseinrichtung mit einem integralen GPS-Empfänger, welche Navigationseinrichtung mit einer Kartendatenbank und Software programmiert ist, welche es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen und

Randnummer 13

(i) einen normalen Navigationsmodusbildschirm, der auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird, oder

Randnummer 14

(ii) einen Menübildschirm erzeugt;

Randnummer 15

wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist, dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt, bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm vollständig ersetzt wird, wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt.

Randnummer 16

2. Einrichtung gemäß Anspruch 1, wobei die Software mit einem Taschencomputer betrieben wird.

Randnummer 17

3. Einrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Einrichtung in einem Fahrzeug montiert wird.

Randnummer 18

4. Einrichtung gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, wobei die Berührungszone durch ein einmaliges oder ein zweimaliges Berühren aktiviert wird.

Randnummer 19

5. Ein Verfahren zur Anzeige von Navigationsinformationen, wobei das Verfahren in einer tragbaren Navigationseinrichtung mit einem integralen GPS-Empfänger eingesetzt wird, welche mit einer Kartendatenbank und Software programmiert wurde, die das Planen einer Fahrtroute ermöglicht; wobei das Verfahren folgende Schritte beinhaltet:

Randnummer 20

(a) Die Einrichtung gibt auf einem Berührungsbildschirmdisplay einen normalen Navigationsmodusbildschirm an, auf dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird; und

Randnummer 21

(b) die Einrichtung funktioniert derart, dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt, bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch einen Menübildschirm vollständig ersetzt wird, wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht, indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm² aufweist, berührt.

Randnummer 22

6. Verfahren gemäß Anspruch 5, wobei die Software mit einem Taschencomputer betrieben wird.

Randnummer 23

7. Verfahren gemäß Anspruch 5 oder 6, wobei die Einrichtung als ein fahrzeuginternes Navigationssystem verwendet wird.

Randnummer 24

8. Verfahren gemäß einem der Ansprüche 5 bis 7, wobei die Berührungszone durch ein einmaliges oder ein zweimaliges Berühren aktiviert wird.

Randnummer 25

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Gegenstand des Patents patentfähig sei, weil keine der von der Klägerin vorgelegten Druckschriften ihn mit sämtlichen Merkmalen vorweg nehme oder nahe lege.

Randnummer 26

Der Senat hat den Parteien einen frühen gerichtlichen Hinweis nach § 83 Abs. 1 PatG zugeleitet. Auf Blatt 139 ff. und 144 ff. der Akten wird Bezug genommen.

Gründe

I.

Randnummer 27

Die Klage ist zulässig und begründet, denn der Gegenstand des Streitpatents beruht weder nach dem Haupt- noch nach dem Hilfsantrag der Beklagten auf erfinderischer Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik. Dies führt zur Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 Buchst. a, Art. 56 EPÜ).

Randnummer 28

Als Durchschnittsfachmann, auf dessen Sichtweise es im vorliegenden Fall für die Auslegung des Streitpatents und des maßgeblichen Stands der Technik ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein mit der Entwicklung von Navigationseinrichtungen mit Berührungsbildschirmen befasster, berufserfahrener Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik anzusehen.

II.

Randnummer 29

1. Das Streitpatent betrifft eine mit einem Berührungsbildschirm gesteuerte Navigationseinrichtung, die Navigationsdaten anzeigen kann und besondere Anwendung als ein autointernes Navigationssystem finden soll.

Randnummer 30

Die Streitpatentschrift führt in Absatz [0002] aus, dass auf GPS basierende Einrichtungen gut bekannt und als autointerne Navigationssysteme weit verbreitet seien. Mit Hilfe bekannter Software könne der Anwender in einen an einen GPS-Empfänger angeschlossenen Mini-Computer (PDA) eine Start- und Zieladresse eingeben, worauf die Software die Fahrtroute zwischen diesen Punkten berechne und Anweisungen zum Navigieren dieser Fahrtroute anzeige. Über die Informationen aus dem GPS-Empfänger und/oder aus einer Kartendatenbank könne die Software in regelmäßigen Abständen die aktuelle Position des PDA bestimmen und passende Navigationsanweisungen anzeigen (und sprechen). Die Navigationseinrichtung könne ein internes System zum Empfang von Standortsdaten aufweisen, wie etwa einen GPS-Empfänger, oder lediglich an einen Empfänger, der Standortsdaten empfangen könne, anschließbar sein.

Randnummer 31

Nach Absatz [0003] der Streitpatentschrift gebrauchen PDAs oft Berührungsbildschirme, wobei die Eingabe in der Regel unter Verwendung eines dünnen Stifts geschehe, weil die Größe der einzelnen Tasten oder anderen wählbaren Elemente relativ klein sei. Es gebe zwar Anwendungen, bei denen die Tasten groß genug seien, dass man sie mit dem Finger bedienen könne. Wenn jedoch eine große Anzahl von Tasten gleichzeitig angezeigt werden solle, müsse eine kleine virtuelle Tastatur verwendet werden, wobei die Tasten dann mit einem Stift angewählt werden müssten.

Randnummer 32

Ausgehend von dieser Problemstellung gibt die Streitpatentschrift in Absatz [0008] als Zusammenfassung der Erfindung an, einen Satz an Kernfunktionen zu identifizieren und es dann zu ermöglichen, dass sie alle durch eine Berührung mit dem Finger auf einer für eine verlässliche Aktivierung ausreichend großen Berührungseingabezone verlässlich gewählt bzw. aktiviert werden können. Hierbei umfassten die Kernfunktionen solche Funktionen, die nicht von demselben Bildschirm aus gewählt oder aktiviert werden könnten und daher über mehrere unterschiedliche Bildschirme hinweg vorhanden sein müssten. Dieser Ansatz des Eingriffs durch den Anwender sei einfacher, flexibler und intuitiver als die Ansätze des Stands der Technik (Abs. [0009]).

Randnummer 33

2. Ausgehend von dieser Problemstellung schlägt das Streitpatent im erteilten Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Randnummer 34

M1 Eine tragbare Navigationseinrichtung,

Randnummer 35

M1a die mit einer Kartendatenbank und Software programmiert ist,

Randnummer 36

M2 welche es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen und

Randnummer 37

M3a (i) einen normalen Navigationsmodusbildschirm, der auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird, oder

Randnummer 38

M3b (ii) einen Menübildschirm erzeugt;

Randnummer 39

M4 wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist,

Randnummer 40

M4a dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm2 aufweist, berührt,

Randnummer 41

M4b bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm ersetzt wird,

Randnummer 42

M4c wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht,

Randnummer 43

M4d indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder einen entsprechenden Schlüssel, das/der auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm2 aufweist, berührt.

Randnummer 44

Die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag lassen sich wie folgt gliedern (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch unterstrichen):

Randnummer 45

M1’ Eine tragbare Navigationseinrichtung mit einem integralen GPS-Empfänger,

Randnummer 46

M1a’ welche Navigationseinrichtung mit einer Kartendatenbank und Software programmiert ist,

Randnummer 47

M2 welche es ermöglicht, eine Fahrtroute zu planen und

Randnummer 48

M3a (i) einen normalen Navigationsmodusbildschirm, der auf einem Berührungsbildschirmdisplay angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute gezeigt wird, oder

Randnummer 49

M3b (ii) einen Menübildschirm erzeugt;

Randnummer 50

M4 wobei die Einrichtung derart ausgeführt ist,

Randnummer 51

M4a dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm2 aufweist, berührt,

Randnummer 52

M4b’ bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm vollständig ersetzt wird,

Randnummer 53

M4c wobei der Menübildschirm das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten Kernnavigationsfunktionen ermöglicht,

Randnummer 54

M4d indem der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt ist, ebenfalls an einer Zone, die einen Bereich von zumindest 0,7 cm2 aufweist, berührt.

III.

Randnummer 55

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn er ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift K11.

Randnummer 56

Aus dieser Druckschrift ist (vgl. Seite 1, erster Absatz) eine tragbare (Pocket PC) Navigationseinrichtung (Fahrzeugnavigationssystem) entsprechend Merkmal M1 bekannt,

Randnummer 57

die mit einer Kartendatenbank und Software (TomTom Navigator ist mit Karten für die meisten Städte, Orte und Straßen in vielen Ländern und Staaten erhältlich, Seite 1, erster Absatz) programmiert ist (= Merkmal M1a),

Randnummer 58

welche es ermöglicht, eine Fahrtroute (Seite 1, erster Absatz: „TomTom Navigator ist eine fortgeschrittene Straßenkarten- und Routenplanungsanwendung“; Seite 16, letzter Satz: „Nach Auswahl eines Zielpunkts wechselt TomTom Navigator sofort in den Navigationsmodus“) zu planen (= Merkmal M2) und einen normalen Navigationsmodusbildschirm (vgl. Abschnitt 10 - Fahrzeugnavigation - Abbildungen 19 und 23: Karte im Navigationsmodus), der auf einem Berührungsbildschirm (vgl. Seite 13, vorletzter Absatz: „Um eine einfache und sichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie keinen Stift, sondern können mit dem Finger auf das Navigator-Menü tippen“) angezeigt ist, bei dem die gegenwärtige Position der Einrichtung auf einer Karte zusammen mit einer grafischen Angabe über zumindest einen Teil der zu nehmenden Fahrtroute (vgl. die Abbildungen 19 und 23) gezeigt wird (= Merkmal 3a), oder

Randnummer 59

einen Menübildschirm (vgl. Abbildung 21: Navigator-Menü und Abbildung 22: Navigationsoptionen; Seite 13 - 10. Fahrzeugnavigation - erster Aufzählungspunkt: „Im Navigationsmodus ... können Sie von der Verwendung der Karte … zu den Navigationsanweisungen wechseln.) erzeugt (= Merkmal M3b).

Randnummer 60

Dabei ist die Einrichtung derart ausgeführt (= Merkmal M4),

Randnummer 61

dass wenn ein Anwender das Display an einer vorher festgelegten Zone berührt (vgl. Seite 13, vorletzter Absatz: „Um eine einfache und sichere Verwendung im Fahrzeug sicherzustellen, benötigen Sie keinen Stift, sondern können mit dem Finger auf das Navigator-Menü tippen“), wobei der Fachmann für diese Zone zum Zweck der Berührung mit einem Finger in naheliegender Weise einen an die Größe des Fingers angepassten Bereich von zumindest 0,7 cm2 vorsehen wird (= Merkmal M4a),

Randnummer 62

bewirkt wird, dass der normale Navigationsmodusbildschirm (Abbildung 19: Navigationsmodus) durch den Menübildschirm (Abbildung 21: Navigator-Menü) ersetzt wird (vgl. Seite 14, letzter Satz: „Im Navigationsmodus können Sie durch Tippen auf die Bildschirmmitte immer zum Navigator-Menü zurückkehren“).

Randnummer 63

Zwischen den Parteien war strittig, ob der Bildschirm dabei vollständig oder nur teilweise ersetzt wird (wobei klar ist, dass nicht der eigentliche Bildschirm selbst, sondern lediglich der angezeigte Bildschirminhalt ersetzt wird). Nach Ansicht der Beklagten wird beim Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 der Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm vollständig ersetzt (was auch in der „oder“- Alternative der Merkmale M3a und M3b zum Ausdruck komme), wohingegen beim Stand der Technik gemäß der Druckschrift K11 eine Windows-Oberfläche mit überlappenden Fenstern vorgesehen sei, wobei durch das Öffnen des neuen Fensters das zuvor geöffnete Fenster nicht vollständig, sondern nur teilweise (nämlich zu 80 %) unsichtbar werde (Abbildung 21).

Randnummer 64

Dem ist aber entgegen zu halten, dass auch bei der aus der Druckschrift K11 bekannten Windows-Oberfläche eine vollständige Überlappung ohne weiteres möglich ist (was auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten hat), d. h. auch hier kann der Navigationsmodusbildschirm durch den Menübildschirm vollständig ersetzt werden.

Randnummer 65

Es ist für den Fachmann auch naheliegend, eine vollständige Überlappung vorzusehen, weil er dadurch - im Interesse einer möglichst bedienungsfreundlichen Display-Gestaltung - mehr Platz für die Anzeige der momentan aktiven Bildschirmoberfläche gewinnt. Auf diese Weise kann er zum einen die Lesbarkeit der Informationen auf den üblicherweise bei tragbaren Navigationseinrichtungen recht kleinen Bildschirmen verbessern und zum anderen eine größere Anzahl von Berührungszonen und somit Schaltfunktionen auf dem aktiven Bildschirm unterbringen.

Randnummer 66

Einen Hinweis, den Navigationsbildschirm durch den Menübildschirm vollständig zu ersetzen, erhält der Fachmann im Übrigen auch durch K11, Seite 17, vierter Absatz, wo angegeben ist, dass die Karte ausgeblendet werden kann, wodurch die grafischen/numerischen Anweisungen und die Textanweisungen zentriert und vergrößert werden. Dort geht es zwar nicht um die (vollständige) Ersetzung des Navigationsmodus- durch den Menübildschirm, jedoch kommt an dieser Textstelle der allgemeine Gedanke zum Ausdruck, die verfügbare Bildschirmoberfläche im Interesse einer verbesserten Les- und Bedienbarkeit für die Anzeige der momentan relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen und dafür vorübergehend vollständig auf die Kartenanzeige zu verzichten.

Randnummer 67

Das Merkmal M4b ist dem Fachmann somit durch die Druckschrift K11 nahegelegt.

Randnummer 68

Weiterhin ermöglicht der Menübildschirm (vgl. die Seiten 15 und 16 und die Abbildungen 21 und 22) das Wählen von auf dem Menübildschirm aufgelisteten sogenannten Kernnavigationsfunktionen (z. B. „Navigieren zu“), unter denen der Fachmann häufig benutzte, wichtige Funktionen versteht, die er aus ergonomischen Gründen und zur Vereinfachung der Bedienung in naheliegender Weise bevorzugt direkt auf dem Menübildschirm, und nicht in einem Untermenü, anordnen wird (= Merkmal M4c).

Randnummer 69

Dafür berührt der Anwender ein entsprechendes Bildsymbol (vgl. die Abbildungen 21 und 22) oder eine entsprechende Taste, das/die auf dem Berührungsbildschirmdisplay gezeigt wird, an einer Zone, für die der Fachmann wegen der Berührung mit einem Finger in naheliegender Weise ebenfalls einen an die Größe des Fingers angepassten Bereich von zumindest 0,7 cm2 vorsehen wird (= Merkmal M4d).

Randnummer 70

Nach Ansicht der Beklagten stellt neben ergonomischen Gesichtspunkten auch das Bemühen um einen möglichst geringen Stromverbrauch einen Aspekt dar, der zur Begründung der erforderlichen Erfindungshöhe geeignet sei. Dem Streitpatent liege nämlich auch der Gedanke zu Grunde, dass Strom eingespart werden könne, wenn bei der Bedienung des Navigationsgeräts seltener zwischen verschiedenen Menü-Ebenen gewechselt werden müsse. Dem ist aber entgegen zu halten, dass sich weder in der Streitpatentschrift noch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen ein Hinweis auf eine mögliche Stromeinsparung findet. Im übrigen ist für den Senat auch nicht ersichtlich, dass der Stromverbrauch im Fall einer Überlappung von Windows-Fenstern (wie in K11) höher ist als bei einem völligen Ersetzen eines Fensters gemäß Merkmal 4b des Streitpatents.

IV.

Randnummer 71

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, denn auch er ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der Druckschrift K11.

Randnummer 72

Dieser Gegenstand unterscheidet sich von dem des erteilten Patentanspruchs 1 durch einen integralen GPS-Empfänger, den die tragbare Navigationseinrichtung aufweist (vgl. das Merkmal M1’), wobei über die konkrete technische Ausbildung dieser Maßnahme nichts ausgesagt ist.

Randnummer 73

Bei der aus der Druckschrift K11 bekannten Navigationseinrichtung (vgl. Seite 1, erster Absatz) handelt es sich um ein tragbares Gerät, das auch von Fußgängern benutzt werden kann (vgl. Seite 9, letzter Absatz: „Zu Fuß“, und Seite 10, Abschnitt 7: „oder Gehanweisungen“). Ferner ist das Vorhandensein eines GPS-Empfängers unabdingbare Voraussetzung für eine Navigation und die Berechnung einer Route. Auf Seite 1, erster Absatz, der K11 ist auch eine Verbindung des TomTom Navigators mit einem GPS-Gerät erwähnt.

Randnummer 74

Die Verbindung der beanspruchten Navigationseinrichtung mit einem GPS-Empfänger war dem Fachmann demnach bekannt. Es hat für ihn aber auch nahe gelegen, den GPS-Empfänger als integralen Bestandteil der Navigationseinrichtung vorzusehen (entsprechend Merkmal M1’), und ihn nicht etwa nur separat anzuordnen. Dies ergibt sich schon aus seinem Bemühen, das tragbare Navigationsgerät in seiner Handhabbarkeit einfacher und sicherer zu machen.

Randnummer 75

Die Ergänzung „welche Navigationseinrichtung“ im Merkmal M1a’ beinhaltet dagegen keine inhaltliche Änderung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 und das zusätzliche Merkmal „vollständig“ im Merkmal M4b’ wurde bereits zum erteilten Patentanspruch 1 abgehandelt.

V.

Randnummer 76

Die Anträge der Beklagten sind ausschließlich auf Aufrechterhaltung des Streitpatents in vollem Umfang bzw. (hilfsweise) nach Maßgabe der Patentansprüche 1 bis 8 gerichtet. Eine Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des erteilten Nebenanspruchs 5 oder der erteilten Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 kommt schon deshalb nicht in Betracht. Darüber hinaus lassen diese Ansprüche, ebenso wie die Ansprüche 2 bis 8 in der Fassung des Hilfsantrags, keine den Patentschutz begründenden Maßnahmen erkennen, was die Beklagte im Übrigen auch nicht geltend gemacht hat (vgl. dazu BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II in Fortführung von BGH GRUR 1997, 120 ff. - elektrisches Speicherheizgerät).

Randnummer 77

Daher ist das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Hierbei kann dahinstehen, ob es die Prioritäten der britischen Patentanmeldungen zu Recht in Anspruch nimmt, nachdem die hier relevante Druckschrift K11 nicht in das Zeitintervall zwischen der älteren Priorität und dem Anmeldetag des Patents fällt.

VI.

Randnummer 78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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