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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Urteil vom 08.01.2013 – 4 Ni 15/11 (EP)

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung
Spruchkörper
4. Senat

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

…

…

betreffend das europäische Patent 0 911 605

(DE 698 27 907)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Engels sowie die Richterin Friehe, die Richter Dipl.-Phys. Dr. rer.nat. Müller, Dipl.-Ing. Veit und die Richterin Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer

für Recht erkannt:

I. Das europäische Patent 0 911 605 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beklagten sind eingetragene Inhaber des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 911 605 (Streitpatent), das am 21. Oktober 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung 9713211 vom 22. Oktober 1997 angemeldet wurde. Das Streitpatent wurde in der Verfahrenssprache Französisch veröffentlicht und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nr. 698 27 907 T2 geführt. Es betrifft die Verbesserung eines zweiteiligen Grenzsteins und umfasst 6 Patentansprüche, die sämtlich angegriffen sind.

Randnummer 2

Die Patentansprüche 1 und 4 lauten in der Verfahrenssprache Französisch:

Randnummer 3

und in der deutschen Übersetzung

Randnummer 4

Wegen der abhängigen Ansprüche 2, 3, 5 und 6 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

Randnummer 5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig, insbesondere nicht neu und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhend; Patentanspruch 2 sei darüber hinaus auch nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die diesem Anspruch zu Grunde liegende Erfindung ausführen könne. Die Klägerin beruft sich auf folgende Schriften:

Randnummer 6

N1 EP 0 272 360 A1

Randnummer 7

N5 EP 0 571 282 A1

Randnummer 8

N5-DE DE 693 03 116 T2 (deutsche Übersetzung zu K9)

Randnummer 9

K11 Auszug aus Wikipedia betr. „Manschette“

Randnummer 10

N6 DE 43 06 794 A1

Randnummer 11

N7 EP 0 045 974 A1

Randnummer 12

N8 DE 357 163

Randnummer 13

N9 DE 1 867 698 U

Randnummer 14

N10 Katalog der Fa. Berntsen aus dem Jahr 1995 in Kopie

Randnummer 15

N11 Katalog der Fa. Berntsen aus dem Jahr 1997 in Kopie

Randnummer 16

K18 Foto eines Grenzsteinkopfes

Randnummer 17

K19 Katalog „The California Surveyor“, No. 62, Fall 1980

Randnummer 18

K20 FR 2 719 328 A1

Randnummer 19

K21 DE 98419 C

Randnummer 20

K22 AT 250420 B

Randnummer 21

K23 DE 1 937 350 U.

Randnummer 22

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 23

das europäische Patent 0 911 605 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Randnummer 24

Die Beklagten beantragen,

Randnummer 25

die Klage abzuweisen,

Randnummer 26

hilfsweise,

Randnummer 27

die Klage im Umfang des Hilfsantrags I vom 30. August 2011 abzuweisen,

Randnummer 28

weiter hilfsweise,

Randnummer 29

die Klage im Umfang des Hilfsantrags II vom 30. August 2011 abzuweisen,

Randnummer 30

weiter hilfsweise,

Randnummer 31

die Klage im Umfang des Hilfsantrags III vom 8. Januar 2013 abzuweisen,

Randnummer 32

weiter hilfsweise,

Randnummer 33

die Klage im Umfang des Hilfsantrags IV vom 8. Januar 2013 abzuweisen,

Randnummer 34

weiter hilfsweise,

Randnummer 35

die Klage im Umfang des Hilfsantrags V vom 8. Januar 2013 abzuweisen,

Randnummer 36

weiter hilfsweise,

Randnummer 37

die Klage im Umfang des Hilfsantrags VI vom 8. Januar 2013 abzuweisen,

Randnummer 38

weiter hilfsweise,

Randnummer 39

als Hilfsantrag VII die Klage im Umfang des Hilfsantrags III vom 8. Januar 2013 abzuweisen mit der Maßgabe, dass die dortigen Ansprüche 2, 3, 4 und 5 isoliert von den Patentansprüchen 1 und 2 verteidigt werden.

Randnummer 40

Hilfsantrag I vom 30. August 2011 weist folgende Ansprüche auf:

Randnummer 41

1. Zweiteiliger Grenzstein der Art mit einem Kopf (1), der eine Mittelbohrung (6) und in seinem oberen Teil eine Schulter (5) aufweist, und mit einem Haltepfahl (2), der an seinem oberen Ende mit einem Kragen (4) zur Auflage auf der Schulter (5) des Kopfes (1) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Abschnitt des Rohres (3) des Pfahls (2) mit einer verformbaren Manschette (9, 12) einer Länge versehen ist, die im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes (1) ist, die als Anlage für den oberen Kragen (4) des Verankerungsrohres (3) dient, wobei die Dicke der Manschette (9, 12) geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (3) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel ist,

Randnummer 42

wobei die Manschette (9, 12) aus einem verformbaren Material gebildet ist, dergestalt, dass die Verformung der Manschette (9, 12) zwischen dem Rohr (3) und der Bohrung (6) im Laufe des Einführens des Rohrs (3) unter der Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes (1) um das Rohr (3) herum bietet.

Randnummer 43

2. Grenzstein nach Anspruch 1, der an seinem unteren Teil mit einer Membran (8) zur Befestigung des Pfahls (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) eine solche Länge aufweist, dass sie unter dem Kopf (1) vorsteht, um für die Membran (8) einen Anschlag gegen einen Rücklauf zu bilden.

Randnummer 44

3. Manschette (9, 12) für einen Grenzstein nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie über die gesamte Länge einer ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz (10) versehen ist.

Randnummer 45

4. Manschette (9, 12) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Nut (11) umfasst, die dem Schlitz (10) diametral gegenüberliegt.

Randnummer 46

5. Manschette (9, 12) nach einem der Ansprüche 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Schnitt eine Form aufweist, die einer Kontur der Bohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) entspricht.

Randnummer 47

Hilfsantrag II vom 30. August 2011 weist folgende Ansprüche auf:

Randnummer 48

1. Zweiteiliger Grenzstein der Art mit einem Kopf (1), der eine Mittelbohrung (6) und in seinem oberen Teil eine Schulter (5) aufweist, und mit einem Haltepfahl (2), der an seinem oberen Ende mit einem Kragen (4) zur Auflage auf der Schulter (5) des Kopfes (1) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Abschnitt des Rohres (3) des Pfahls (2) mit einer verformbaren Manschette (9, 12) einer Länge versehen ist, die im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes (1) ist, die als Anlage für den oberen Kragen (4) des Verankerungsrohres (3) dient, wobei die Dicke der Manschette (9, 12) geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (3) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel ist,

Randnummer 49

wobei die Manschette (9, 12) aus einem verformbaren Material gebildet ist, wobei die Manschette (9, 12) durch Extrudieren von Polypropylen oder entsprechenden Kunststoffen hergestellt ist, dergestalt, dass die Verformung der Manschette (9, 12) zwischen dem Rohr (3) und der Bohrung (6) im Laufe des Einführens des Rohrs (3) unter der Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes (1) um das Rohr (3) herum bietet.

Randnummer 50

2. Grenzstein nach Anspruch 1, der an seinem unteren Teil mit einer Membran (8) zur Befestigung des Pfahls (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) eine solche Länge aufweist, dass sie unter dem Kopf (1) vorsteht, um für die Membran (8) einen Anschlag gegen einen Rücklauf zu bilden.

Randnummer 51

3. Manschette (9, 12) für einen Grenzstein nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie über die gesamte Länge einer ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz (10) versehen ist.

Randnummer 52

4. Manschette (9, 12) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Nut (11) umfasst, die dem Schlitz (10) diametral gegenüberliegt.

Randnummer 53

5. Manschette (9, 12) nach einem der Ansprüche 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Schnitt eine Form aufweist, die einer Kontur der Bohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) entspricht.

Randnummer 54

Hilfsantrag III vom 8. Januar 2013 weist folgende Ansprüche auf:

Randnummer 55

1. Zweiteiliger Grenzstein der Art mit einem Kopf (1), der eine Mittelbohrung (6) und in seinem oberen Teil eine Schulter (5) aufweist, und mit einem Haltepfahl (2), der an seinem oberen Ende mit einem Kragen (4) zur Auflage auf der Schulter (5) des Kopfes (1) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Abschnitt des Rohres (3) des Pfahls (2) mit einer verformbaren Manschette (9, 12) einer Länge versehen ist, die im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes (1) ist, die als Anlage für den oberen Kragen (4) des Verankerungsrohres (3) dient, wobei die Dicke der Manschette (9, 12) geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (3) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel ist,

Randnummer 56

wobei die Manschette (9, 12) aus einem verformbaren Material gebildet ist, dergestalt, dass die Verformung der Manschette (9, 12) zwischen dem Rohr (3) und der Bohrung (6) im Laufe des Einführens des Rohrs (3) unter der Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes (1) um das Rohr (3) herum bietet.

Randnummer 57

2. Grenzstein nach Anspruch 1, der an seinem unteren Teil mit einer Membran (8) zur Befestigung des Pfahls (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) eine solche Länge aufweist, dass sie unter dem Kopf (1) vorsteht, um für die Membran (8) einen Anschlag gegen einen Rücklauf zu bilden.

Randnummer 58

3. Verwendung einer Manschette (9, 12) für einen Grenzstein nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass sie über die gesamte Länge einer ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz (10) versehen ist.

Randnummer 59

4. Verwendung der Manschette (9, 12) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Nut (11) umfasst, die dem Schlitz (10) diametral gegenüberliegt.

Randnummer 60

5. Verwendung der Manschette (9, 12) nach einem der Ansprüche 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet, dass sie im Schnitt eine Form aufweist, die einer Kontur der Bohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) entspricht.

Randnummer 61

Hilfsantrag IV vom 8. Januar 2013 weist folgende Ansprüche auf:

Randnummer 62

1. Zweiteiliger Grenzstein der Art mit einem Kopf (1), der eine Mittelbohrung (6) und in seinem oberen Teil eine Schulter (5) aufweist, und mit einem Haltepfahl (2), der an seinem oberen Ende mit einem Kragen (4) zur Auflage auf der Schulter (5) des Kopfes (1) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Abschnitt des Rohres (3) des Pfahls (2) mit einer verformbaren Manschette (9, 12) einer Länge versehen ist, die im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes (1) ist, die als Anlage für den oberen Kragen (4) des Verankerungsrohres (3) dient, wobei die Dicke der Manschette (9, 12) geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (3) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel ist,

Randnummer 63

wobei die Manschette (9, 12) aus einem verformbaren Material gebildet ist, dergestalt, dass die Verformung der Manschette (9, 12) zwischen dem Rohr (3) und der Bohrung (6) im Laufe des Einführens des Rohrs (3) unter der Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes (1) um das Rohr (3) herum bietet.

Randnummer 64

2. Grenzstein nach Anspruch 1, der an seinem unteren Teil mit einer Membran (8) zur Befestigung des Pfahls (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) eine solche Länge aufweist, dass sie unter dem Kopf (1) vorsteht, um für die Membran (8) einen Anschlag gegen einen Rücklauf zu bilden.

Randnummer 65

3. Grenzstein nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) über die gesamte Länge einer ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz (10) versehen ist.

Randnummer 66

4. Grenzstein nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) eine Nut (11) umfasst, die dem Schlitz (10) diametral gegenüberliegt.

Randnummer 67

5. Grenzstein nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) im Schnitt eine Form aufweist, die einer Kontur der Bohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) entspricht.

Randnummer 68

Hilfsantrag V vom 8. Januar 2013 weist folgende Ansprüche auf:

Randnummer 69

1. Zweiteiliger Grenzstein der Art mit einem Kopf (1), der eine Mittelbohrung (6) und in seinem oberen Teil eine Schulter (5) aufweist, und mit einem Haltepfahl (2), der an seinem oberen Ende mit einem Kragen (4) zur Auflage auf der Schulter (5) des Kopfes (1) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Abschnitt des Rohres (3) des Pfahls (2) mit einer verformbaren Manschette (9, 12) einer Länge versehen ist, die im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes (1) ist, die als Anlage für den oberen Kragen (4) des Verankerungsrohres (3) dient, wobei die Dicke der Manschette (9, 12) geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (3) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel ist,

Randnummer 70

wobei die Manschette (9, 12) aus einem verformbaren Material gebildet ist, dergestalt, dass die Verformung der Manschette (9, 12) zwischen dem Rohr (3) und der Bohrung (6) im Laufe des Einführens des Rohrs (3) unter der Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes (1) um das Rohr (3) herum bietet,

Randnummer 71

und wobei die Manschette (9, 12) über die gesamte Länge einer ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz (10) versehen ist.

Randnummer 72

2. Grenzstein nach Anspruch 1, der an seinem unteren Teil mit einer Membran (8) zur Befestigung des Pfahls (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) eine solche Länge aufweist, dass sie unter dem Kopf (1) vorsteht, um für die Membran (8) einen Anschlag gegen einen Rücklauf zu bilden.

Randnummer 73

3. Grenzstein nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) eine Nut (11) umfasst, die dem Schlitz (10) diametral gegenüberliegt.

Randnummer 74

4. Grenzstein nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) im Schnitt eine Form aufweist, die einer Kontur der Bohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) entspricht.

Randnummer 75

Hilfsantrag VI vom 8. Januar 2013 weist folgende Ansprüche auf:

Randnummer 76

1. Zweiteiliger Grenzstein der Art mit einem Kopf (1), der eine Mittelbohrung (6) und in seinem oberen Teil eine Schulter (5) aufweist, und mit einem Haltepfahl (2), der an seinem oberen Ende mit einem Kragen (4) zur Auflage auf der Schulter (5) des Kopfes (1) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der obere Abschnitt des Rohres (3) des Pfahls (2) mit einer verformbaren Manschette (9, 12) einer Länge versehen ist, die im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes (1) ist, die als Anlage für den oberen Kragen (4) des Verankerungsrohres (3) dient, wobei die Dicke der Manschette (9, 12) geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (3) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel ist,

Randnummer 77

wobei die Manschette (9, 12) aus einem verformbaren Material gebildet ist, dergestalt, dass die Verformung der Manschette (9, 12) zwischen dem Rohr (3) und der Bohrung (6) im Laufe des Einführens des Rohrs (3) unter der Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes (1) um das Rohr (3) herum bietet.

Randnummer 78

2. Grenzstein nach Anspruch 1, der an seinem unteren Teil mit einer Membran (8) zur Befestigung des Pfahls (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Manschette (9, 12) eine solche Länge aufweist, dass sie unter dem Kopf (1) vorsteht, um für die Membran (8) einen Anschlag gegen einen Rücklauf zu bilden.

Randnummer 79

Die Beklagten treten dem Vortrag der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie zweifeln die ausreichende Sachkunde des Senats an.

Randnummer 80

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis nach § 83 PatG zugeleitet. Auf Bl. 145 ff. der Akten wird Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 81

Die Klage ist zulässig und begründet, weil der Gegenstand des Streitpatents - wie von der Klägerin geltend gemacht - weder in der erteilten noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen patentfähig ist (Art. 138 Abs. 1 a, Art. 54 und Art. 56 EPÜ).

I.

Randnummer 82

1. Das Streitpatent betrifft zweiteilige Grenzsteine mit einem Grenzsteinkopf, der mit einer Mittelbohrung versehen ist, durch die hindurch man einen zylindrischen Pfahl einsteckt, dessen oberes Ende mit einem vergrößerten Durchmesser den oberen Riegel der Einheit bildet (vgl. Absatz [0001] der Streitpatentschrift).

Randnummer 83

Wie in der Beschreibungseinleitung weiter ausgeführt ist, sind im Stand der Technik zweiteilige Grenzsteine bekannt, bei denen das Problem besteht, dass sich der Kopf durch Befahren mit Reifen schwerer Fahrzeuge oder durch eine Absenkung des Geländes unter dem Kopf verdrehen kann, so dass der Kopf seine Funktion als feste Hauptmarkierung nicht mehr gewährleisten kann, da die Ausrichtung der Hauptmarkierungen, die auf der Oberseite des Kopfes eingraviert sind, durch das Verdrehen verändert wird (vgl. die Absätze [0004] bis [0006] der Streitpatentschrift).

Randnummer 84

2. Die Patentschrift bezeichnet es deshalb als Aufgabe der Erfindung, diese Nachteile mit einfachen und kostengünstigen Mitteln zu beseitigen (vgl. Absatz [0007] der Streitpatentschrift).

Randnummer 85

3. Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Streitpatent im Patentanspruch 1, der nach Hauptantrag in der erteilten Fassung verteidigt wird, einen Gegenstand mit folgenden Merkmalen (Merkmalsgliederung hinzugefügt):

Randnummer 86

M1 Zweiteiliger Grenzstein der Art

Randnummer 87

M1.1 mit einem Kopf (1),

Randnummer 88

M1.1.1 der eine Mittelbohrung (6) und in seinem oberen Teil eine Schulter (5) aufweist,

Randnummer 89

M1.2 und mit einem Haltepfahl (2),

Randnummer 90

M1.2.1 der an seinem oberen Ende mit einem Kragen (4) zur Auflage auf der Schulter (5) des Kopfes (1) versehen ist,

Randnummer 91

dadurch gekennzeichnet, dass

Randnummer 92

M1.3 der obere Abschnitt des Rohres (3) des Pfahls (2) mit einer verformbaren Manschette (9, 12) einer Länge versehen ist,

Randnummer 93

M1.3.1 die im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes (1) ist,

Randnummer 94

M1.1.2 die als Anlage für den oberen Kragen (4) des Verankerungsrohres (3) dient,

Randnummer 95

M1.3.2 wobei die Dicke der Manschette (9, 12) geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (3) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel ist.

Randnummer 96

Der erteilte Patentanspruch 4 lautet mit Merkmalsgliederung:

Randnummer 97

N1 Manschette (9, 12) für einen Grenzstein nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 98

N2 dass sie über die gesamte Länge einer ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz (10) versehen ist.

Randnummer 99

Hinsichtlich der erteilten Unteransprüche 2, 3, 5 und 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Randnummer 100

4. Der zur Beurteilung der objektiven und auch im Streitpatent angesprochenen Problemstellung berufene Fachmann ist nach Überzeugung des Senats ein Diplom-Bauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Bauingenieurwesens und des Vermessungswesens.

II.

Randnummer 101

1. Patentanspruch 1 nach Hauptantrag:

Randnummer 102

Es kann dahinstehen, ob dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gegenüber einem zweiteiligen Grenzstein, wie er aus der von der Klägerin benannten Druckschrift N5 bekannt ist, bei einem weiteren Verständnis des Merkmals „Manschette“ und deren Ausbildung bereits die Neuheit fehlt. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, da er dem Fachmann sogar bei engerem Verständnis dieses Merkmals durch die Druckschrift N1 in Verbindung mit der Druckschrift N10 nahegelegt worden ist.

Randnummer 103

So ist aus der Druckschrift N1 ein zweiteiliger Grenzstein (vgl. Spalte 1, erster Absatz: bornes cadastrales du type en deux parties) [= Merkmal M1] bekannt, mit einem Kopf (vgl. die Figur 1, tête 1) [= Merkmal M1.1], der eine Mittelbohrung (percage central 3) und in seinem oberen Teil eine Schulter (épaulement 5) aufweist [= Merkmal M1.1.1], und mit einem Haltepfahl (piquet d’ancrage 2) [= Merkmal M1.2], der an seinem oberen Ende mit einem Kragen (bague 8) zur Auflage auf der Schulter (épaulement 5) des Kopfes (tête 1) versehen ist [= Merkmal M1.2.1].

Randnummer 104

Dabei dient die Schulter (épaulement 5) des Kopfes (tête 1) als Anlage für den oberen Kragen (bague 8) des Verankerungsrohres (corps tubulaire 7) [= Merkmal M1.1.2).

Randnummer 105

Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 unterscheidet sich vom aus der Druckschrift N1 bekannten Stand der Technik durch die Merkmale M1.3, M1.3.1 und M1.3.2, wonach der obere Abschnitt des Rohres (3) des Pfahls (2) mit einer verformbaren Manschette (9, 12) einer Länge versehen ist, die im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes (1) ist, wobei die Dicke der Manschette (9, 12) geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (3) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (6) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel ist.

Randnummer 106

Wenn der Fachmann verhindern möchte, dass sich der Kopf um den Pfahl dreht, wird er versuchen, diese gegeneinander festzuklemmen. Die Druckschrift N10 gibt ihm die Anregung, hierzu den Zwischenraum zwischen Kopf und Pfahl mit einem verformbaren Material ausfüllen. Denn aus dieser Druckschrift ist (vgl. die Seite 4) eine Vermessungsmarkierung mit einem Pfahl (rebar, pipe) und einer Kappe (survey cap) mit Richtungsangaben bekannt, die einem Grenzstein entspricht. In der Kappe ist eine verformbare Manschette („…de-forms around the ribs of the rebar…“) aus Kunststoff vorgesehen. Die Kappe wird unter Verformung der Manschette auf den Haltepfahl eingeschlagen. Die Manschette dient der Isolierung der aus Aluminium bestehenden Kappe vom aus Stahl bestehenden Haltestab („…isolates the aluminium cap from the steel…“), um eine Korrosion (corrosion) der metallischen Teile zu verhindern. Gleichzeitig soll durch die Verformung der Manschette ein Verwackeln („…de-forms around the ribs oft he rebar, and fills the cap’s hex shape socket for a super-tight compression fit.“) der Kappe verhindert werden. Durch die dabei entstehende Klemmwirkung wird jedoch auch zwangsläufig ein Verdrehen der Kappe gegenüber dem Pfahl verhindert.

Randnummer 107

Der Fachmann erhält somit durch die Druckschrift N10 die Anregung, den oberen Abschnitt des Rohres (7) des Pfahls (2), der sich innerhalb des Kopfes (1) des Grenzsteins befindet, zur Klemmung und Verhinderung einer Drehung mit einer verformbaren Manschette zu versehen [= Merkmal M1.3]. Dabei wird er die Länge der Manschette sinnvollerweise so groß wie der innerhalb des Kopfes befindliche Teil des Rohres wählen und somit im Wesentlichen gleich dem Abstand zwischen dem unteren Teil des Grenzsteinkopfes (1) und der Schulter (5) des Kopfes [= Merkmal M1.3.1], da damit eine optimale Klemmwirkung zwischen Rohr und Kopf erreicht wird.

Randnummer 108

Um eine Klemmwirkung zwischen dem Rohr und dem Grenzsteinkopf zu ermöglichen, muss, wie dem Fachmann bekannt ist, der Zwischenraum zwischen diesen beiden Teilen kraftschlüssig gefüllt und die Dicke der Manschette somit geringfügig größer als das zwischen dem Außendurchmesser des Rohrs (7) und dem Innendurchmesser der Mittelbohrung (3) des Grenzsteinkopfes (1) vorhandene Spiel sein [= Merkmal M1.3.2], wie es auch bei der aus der Druckschrift N10 bekannten Manschette zwangsläufig der Fall ist, um die gewünschte Klemmung zu erreichen.

Randnummer 109

Damit ist der Fachmann bereits in naheliegender Weise beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag angelangt.

Randnummer 110

2. Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I:

Randnummer 111

a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I weist neben den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 noch folgende Merkmale auf:

Randnummer 112

M1.4 wobei die Manschette (9, 12) aus einem verformbaren Material gebildet ist,

Randnummer 113

M1.4.1 dergestalt, dass die Verformung der Manschette (9, 12) zwischen dem Rohr (3) und der Bohrung (6) im Laufe des Einführens des Rohrs (3) unter der Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes (1) um das Rohr (3) herum bietet.

Randnummer 114

Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag I ist mit dem erteilten Nebenanspruch 4 identisch. Hinsichtlich der Unteransprüche 2, 4 und 5 gemäß Hilfsantrag I wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Randnummer 115

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I ist ebenfalls durch den Stand der Technik nach den Druckschriften N1 und N10 nahegelegt. Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag durch die Merkmale M1.4 und M1.4.1, wonach die Manschette (9, 12) aus einem verformbaren Material gebildet ist, dergestalt, dass die Verformung der Manschette (9, 12) zwischen dem Rohr (3) und der Bohrung (6) im Laufe des Einführens des Rohrs (3) unter der Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes (1) um das Rohr (3) herum bietet.

Randnummer 116

Diese Merkmale sind jedoch ebenfalls bereits aus der Druckschrift N10 bekannt.

Randnummer 117

So ist die aus der Druckschrift N10 bekannte Manschette aus einem verformbaren (vgl. die Seite 4: de-forms) Material gebildet [= Merkmal M1.4], wobei die Verformung der Manschette („…de-forms around the ribs of the rebar, and fills the cap’s hex shape socket for a super-tight compression fit.“) zwischen dem Rohr und der Bohrung im Laufe des Einführens des Rohrs eine Sicherung gegen jegliche Verdrehung des Kopfes um das Rohr herum bietet [= Merkmal M1.4.1]. Dabei ist die beanspruchte Wirkung der durch das Entfalten der Verankerungsdrähte ausgeübten Zugkraft als Wirkungsangabe unbeachtlich, da sie keine gegenständlichen Merkmale enthält (BGH GRUR 2006, 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage).

Randnummer 118

3. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II:

Randnummer 119

a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II weist neben den Merkmalen des Hilfsantrags I noch folgendes Merkmal auf:

Randnummer 120

M1.4.2 wobei die Manschette (9, 12) durch Extrudieren von Polypropylen oder entsprechenden Kunststoffen hergestellt ist.

Randnummer 121

Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag II ist mit dem erteilten Patentanspruch 4 identisch. Hinsichtlich der Unteransprüche 2, 4 und 5 gemäß Hilfsantrag II wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Randnummer 122

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag II ist ebenfalls durch den Stand der Technik nach den Druckschriften N1 und N10 nahegelegt. Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 durch das Merkmal M1.4.2, wonach die Manschette durch Extrudieren von Polypropylen oder entsprechenden Kunststoffen hergestellt ist.

Randnummer 123

Dass Manschetten aus Kunststoff hergestellt sind, ist jedoch auch bereits aus der Druckschrift N10 bekannt. Extrudieren stellt ein fachübliches Herstellungsverfahren bei Kunststoffen dar; Polypropylen ist ein fachüblicher Kunststoff.

Randnummer 124

4. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsanträgen III und IV:

Randnummer 125

a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I identisch.

Randnummer 126

b) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I identisch. Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag IV wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Randnummer 127

c) Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I identischen Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen III und IV sind aus den dort genannten Gründen ebenfalls durch den Stand der Technik nach den Druckschriften N1 und N10 nahegelegt.

Randnummer 128

5. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V:

Randnummer 129

a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag V weist neben den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I noch folgendes Merkmal auf:

Randnummer 130

M1.5 und wobei die Manschette (9, 12) über die gesamte Länge einer ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz (10) versehen ist.

Randnummer 131

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 gemäß Hilfsantrag V wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Randnummer 132

b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V ist ebenfalls durch den Stand der Technik nach den Druckschriften N1 und N10 nahegelegt. Dieser unterscheidet sich vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag I durch das Merkmal M1.5, wonach die Manschette über die gesamte Länge ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz versehen ist.

Randnummer 133

Eine derartige Ausbildung der aus der Druckschrift N10 bekannten Manschette ist jedoch eine rein handwerkliche Maßnahme und für den Fachmann nahegelegt, da er die Manschette möglichst ungehindert zwischen Rohr und Kopf einführen möchte und Beschädigungen der Manschette beim Einschlagen des Rohrs durch eine derartige flexible Ausbildung verhindern möchte. Durch den Schlitz erhält die Manschette einen in gewissen Grenzen variablen Durchmesser und kann daher unabhängig von Fertigungstoleranzen einfach auf das Rohr aufgezogen werden und fügt sich problemlos in den Spalt zwischen Rohr und Kopf ein. Dies weiß der Fachmann. Im Übrigen sind derartige Manschetten auch aus Druckschrift N9 (vgl. die Figuren 1a, 2 und 3) bekannt.

Randnummer 134

6. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI

Randnummer 135

a) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag VI ist mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I identisch. Sein Gegenstand ist deshalb aus den dort genannten Gründen ebenfalls durch den Stand der Technik nach den Druckschriften N1 und N10 nahegelegt. Hinsichtlich des Unteranspruchs 2 gemäß Hilfsantrag VI wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Randnummer 136

Einer Prüfung der weiteren angegriffenen Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I - VI bedurfte es nicht, da die Beklagte diese nicht isoliert verteidigt hat, eine hiervon abweichende Teilnichtigerklärung würde deshalb dem erklärten Willen des Patentinhabers widersprechen, der auch im Nichtigkeitsverfahren zu beachten ist (BPatG GRUR 2009, 46, 49 - Ionenaustauschverfahren m. w. N.; BPatG GRUR 2012, 99, Tz. 92 - Lysimeterstation).

Randnummer 137

7. Patentansprüche 2 bis 5 des Hilfsantrages III gemäß Hilfsantrag VII

Randnummer 138

Soweit die Beklagte gemäß Hilfsantrag VII die Patentansprüche 2 bis 5 gemäß Hilfsantrag III auch isoliert verteidigt hat, erweisen auch diese sich nicht als bestandsfähig.

Randnummer 139

a) Der Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag III lautet:

Randnummer 140

M1.6 Grenzstein nach Anspruch 1, der an seinem unteren Teil mit einer Membran (8) zur Befestigung des Pfahls (2) versehen ist,

Randnummer 141

dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 142

M1.7 dass die Manschette (9, 12) eine solche Länge aufweist, dass sie unter dem Kopf (1) vorsteht, um für die Membran (8) einen Anschlag gegen einen Rücklauf zu bilden.

Randnummer 143

Der Gegenstand des Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag III ist ebenfalls durch den Stand der Technik nach den Druckschriften N1 und N10 nahegelegt. Das im Patentanspruch 2 beanspruchte Merkmal M1.6 ist bereits aus der Druckschrift N1 bekannt, bei der (vgl. die Figuren 3 und 4) der Grenzstein (tête 1) an seinem unteren Ende mit einer Membran (diaphragme 9) zur Befestigung des Pfahls (piquet d’ancrage 2) versehen ist.

Randnummer 144

Das weitere Merkmal M1.7, wonach die Manschette eine solche Länge aufweist, dass sie unter dem Kopf vorsteht, stellt eine rein handwerkliche Maßnahme dar, für die es keiner erfinderischen Tätigkeit bedarf und die im Belieben des Fachmanns liegt.

Randnummer 145

Durch das Vorstehen der Hülse wird erreicht, dass die Membran nach dem Einschlagen des Pfahles durch den Anschlag, den das untere Hülsenende für sie bildet, quasi nach unten in die Erde hinein gerichtet ist (vgl. Fig. 4, Streitpatent). Dadurch soll ein Absinken des Grenzsteins erschwert werden. Der Anschlag dient lediglich dazu, dass die Membran um das Rohr herum nach unten gerichtet bleibt und nicht am Rohr entlang nach oben rutscht. Dies ist jedoch eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme, da bereits in der N1 gezeigt ist, dass die Membran bei eingeschlagenem Rohr um das Rohr herum nach unten gerichtet sein soll (vgl. Fig. 3 u. 4 i. V. m. Sp. 2 Z. 44 - 50).

Randnummer 146

b) Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 3 gemäß Hilfsantrag III lautet:

Randnummer 147

P1 Verwendung einer Manschette (9, 12) für einen Grenzstein nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 148

P2 dass die Manschette (9, 12) über ihre gesamte Länge einer ihrer Erzeugenden mit einem Schlitz (10) versehen ist.

Randnummer 149

c) Der mit Gliederungspunkten versehene Patentanspruch 4 gemäß Hilfsantrag III lautet:

Randnummer 150

Verwendung der Manschette (9, 12) nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 151

P3 dass die Manschette (9,12) eine Nut (11) umfasst, die dem Schlitz (10) diametral gegenüberliegt.

Randnummer 152

d) Der mit Gliederungspunkten versehene Unteranspruch 5 gemäß Hilfsantrag III lautet:

Randnummer 153

Verwendung der Manschette (9, 12) nach einem der Ansprüche 3 oder 4, dadurch gekennzeichnet,

Randnummer 154

P4 dass die Manschette (9, 12) im Schnitt eine Form aufweist, die einer Kontur der Bohrung (6) des Grenzsteinkopfs (1) entspricht.

Randnummer 155

Die auf eine Verwendung der patentgemäßen Manschette für einen Grenzstein gerichtete Patentanspruch 3 kann bereits deshalb keine abweichende Beurteilung der Patentfähigkeit rechtfertigen, weil der angegebene Verwendungszweck für die Manschetten demjenigen des in Bezug genommenen Vorrichtungsanspruchs nach Patentanspruch 1 entspricht, nämlich für einen Grenzstein, und zudem auch die Ausbildung der so zu verwendenden Manschette sich nicht von derjenigen unterscheidet, welche im Rahmen der Vorrichtungsansprüche als nicht patentfähig festgestellt worden ist (Patentanspruch 4 erteilter Fassung).

Randnummer 156

Soweit mit Patentanspruch 4 abweichend von Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag V die zu verwendende Membran außer dem Schlitz noch eine Nut aufweist, die dem Schlitz diametral gegenüberliegt [= Merkmal P3], rechtfertigt dies als rein handwerkliche Ausgestaltung für den Fachmann im Zusammenhang mit den bereits beschriebenen Vorteilen eines Schlitzes keine andere Bewertung. Es stellt insoweit eine dem Fachmann selbstverständliche Form der Ausgestaltung einer geschlitzten Membran oder Hülse dar, diese auf der gegenüberliegenden Seite zu Erleichterung der Ausdehnung mit einer Nut zu versehen.

Randnummer 157

Dass die Manschette dabei nach Patentanspruch 5 auch noch eine Form aufweist, die einer Kontur der Bohrung des Grenzsteinkopfs entspricht, wie im Merkmal P4 beansprucht, ist für den Fachmann im Hinblick auf den Sinn und Zweck der schon vorbeschriebenen Ausgestaltungen ebenso eine Selbstverständlichkeit bzw eine rein handwerkliche Maßnahme. Denn natürlich wäre das gewünschte ungehinderte Einführen der Manschette in die Bohrung des Grenzsteinkopfs bei nicht angepasster Größe der Manschette jedenfalls erschwert oder gar überhaupt nicht möglich.

Randnummer 158

Damit erweist sich keine der von der Beklagten verteidigten Fassungen des Streitpatents als bestandsfähig, so dass dieses antragsgemäß vollumfänglich für nichtig zu erklären war.

III.

Randnummer 159

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 709 ZPO.

Zitierte Vorschriften

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