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Rechtsprechung · Bundespatentgericht

BPatG, Beschluss vom 10.05.2011 – 27 W (pat) 174/10

Markenbeschwerdeverfahren – "STADTANZEIGER WOLFSBURG (Wort-Bild-Marke)" – keine Unterscheidungskraft
Spruchkörper
27. Senat
Normenkette
§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Tenor

In der Beschwerdesache

…

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 064 007.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 10. Mai 2011 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung der Wort- / Bildmarke

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Randnummer 2

vom 6. Oktober 2008 als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen

Randnummer 3

Klasse 16: Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher;

Randnummer 4

Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im Internet; Bereitstellen und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer;

Randnummer 5

Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im Internet;

Randnummer 6

Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken; Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung

Randnummer 7

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mit Beschluss vom 29. Juli 2009 teilweise zurückgewiesen für die Waren und Dienstleistungen der

Randnummer 8

Klasse 16: Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher;

Randnummer 9

Klasse 38: Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im Internet; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer;

Randnummer 10

Klasse 41: Unterhaltung; Erziehung; Ausbildung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im Internet;

Randnummer 11

Klasse 42: Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken;

Randnummer 12

und damit die Anmeldung zugelassen für die Waren und Dienstleistungen der

Randnummer 13

Klasse: 38. Bereitstellen und Vermietung von Einrichtungen für die Telekommunikation;

Randnummer 14

Klasse 42: Entwurf und Entwicklung von Computern und Computerprogrammen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung.

Randnummer 15

Auf die Erinnerung vom 11. August 2009 hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 27. September 2010 den Beschluss vom 29. Juli 2009 teilweise aufgehoben, und zwar, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist für die Dienstleistungen in der Klasse 41 „Erziehung; Ausbildung“, und die Erinnerung im Übrigen zurückgewiesen.

Randnummer 16

Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, dass der angemeldeten Wort- / Bildmarke für die versagten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.

Randnummer 17

Die angemeldete Bezeichnung „STADTANZEIGER WOLFSBURG“ sei nach der Art eines Zeitschriftentitels sprachüblich gebildet aus dem Begriff „Stadtanzeiger“ und der geographischen Angabe „Wolfsburg“.

Randnummer 18

Der Ausdruck „Stadtanzeiger“ sei zwar lexikalisch nicht nachweisbar, was auch nicht für jede Wortkombination erwartet werden könne, wohl aber der Begriff „Anzeiger“, der „kleinere Zeitung, Zeitschrift“ bedeute. In Kombination mit dem Bestimmungswort „Stadt“ sei er deshalb keine Wortneuschöpfung, weil sprachüblich und sinnfällig gebildet.

Randnummer 19

Die Wortkombination werde vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres als Sachinformation über deren Beschaffenheit und den lokalen Erbringungsort aufgefasst, nämlich als Titel einer in bzw. für Wolfsburg erscheinenden Zeitung in gedruckter und / oder elektronischer Form, mittels der die beanstandeten Dienstleistungen erbracht oder vermittelt würden bzw. die mit dieser in engem Zusammenhang stünden.

Randnummer 20

Eine individualisierende Kennzeichnungswirkung für einen bestimmten Hersteller der Waren bzw. Anbieter der Dienstleistungen werde indes nicht erreicht. Selbst unter Berücksichtigung des Aspekts, dass sich Werbewirkung und Identifizierungsfunktion nicht gegenseitig ausschließen müssten, fehle der angemeldeten Wortkombination hier die betriebliche Herkunftsfunktion.

Randnummer 21

Für die Eintragbarkeit eines Titels einer Zeitung als Marke seien zwar die gleichen Grundsätze anzuwenden, die allgemein für die Eintragung von Marken gelten. Jedoch sei nicht jeder Titel als Marke geeignet, da ein Werktitel - anders als die Marke - kein Unternehmens-, sondern ein Produktkennzeichen sei und das Werk sich nur nach Inhalt und Beschaffenheit von anderen Werken unterscheide, nicht aber nach der Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb oder Verlag.

Randnummer 22

Dass die Wortfolge „STADTANZEIGER WOLFSBURG“ bislang auf dem relevanten Waren- / Dienstleistungssektor keine Verwendung finde, sei nicht relevant, weil dies kein Kriterium für die Eignung als Marke sei.

Randnummer 23

Im Übrigen würden die vergleichbaren Begriffe „Stadtanzeiger Hagen“, „Kölner Stadt-Anzeiger“, „Stadtanzeiger Solingen“, „Der Stadtanzeiger am Sonntag - Hamm, Bönen, Lüdinghausen, Ahlen, Beckum, Soest...“, „Stuttgarter Stadtanzeiger“, „StadtAnzeiger Coesfeld/Dülmen“ und „ Wunstorfer Stadtanzeiger“ bereits verwendet, wie sich aus den als Anlage beigefügten Internetauszügen ergebe, so dass dieser Begriff nicht mit einem bestimmten Unternehmen, etwa dem der Anmelderin, in Verbindung gebracht werde. Das angesprochene Publikum ginge zudem nicht davon aus, dass es nur ein Unternehmen geben könne, das über die Region Wolfsburg berichte.

Randnummer 24

Die Eintragung vergleichbarer Anmeldungen sei weder bindend noch führe dies zu einer andern Beurteilung.

Randnummer 25

Der Beschluss im Erinnerungsverfahren ist der Anmelderin am 4. Oktober 2010 zugestellt worden.

Randnummer 26

Mit ihrer Beschwerde vom 29. Oktober 2010 wendet sich die Anmelderin gegen die Wertung in den angegriffenen Entscheidungen und verfolgt ihren Eintragungsantrag insgesamt weiter.

Randnummer 27

Sie ist der Ansicht, bereits die Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens „STADTANZEIGER“ und „WOLFSBURG“ verliehen ihm die notwendige Unterscheidungskraft.

Randnummer 28

Der Zeichenbestandteil „STADTANZEIGER“ sei keine Gattungsbezeichnung, die durch die Verknüpfung mit dem unstreitig lokalisierenden Wortbestandteil „WOLFSBURG“ eine unmittelbare sachbeschreibende Bezeichnung für die in Rede stehenden Produkte wie z. B. die „Wolfsburger Zeitung“ o. Ä. ergeben könnte. Dabei sei der Wortbestandteil „STADTANZEIGER“ lexikalisch nicht nachweisbar, worauf es nach der Rechtsprechung des BPatG zu vergleichbaren Konstellationen aber entscheidend ankomme (BPatG, Beschluss vom 24. Juli 1996, 29 W (pat) 97/94 - Berliner Allgemeine, GRUR 1996 980). Insbesondere spreche man im allgemeinen Sprachgebrauch nicht von einem „Stadtanzeiger“, wenn es sich um eine Zeitung oder eine Zeitschrift handle. Unter einem „Stadtanzeiger“ stelle sich der Verbraucher vielmehr überhaupt nichts Konkretes vor.

Randnummer 29

Bezogen auf die hier relevanten Waren und Dienstleitungen entspreche es gängiger Praxis, Unternehmenskennzeichnungen bzw. Betriebsbezeichnungen zu verwenden, die sich aus dem Namen einer Region oder Gemeinde und einem weiteren, am Unternehmensgegenstand orientierten Begriff zusammensetzten.

Randnummer 30

Insbesondere die Verlagsbezeichnungen „Münchner Wochenanzeiger“ und „Vaihinger Kreiszeitung“ belegten, dass derartige Wortkombinationen sogar verbreitet als Unternehmensbezeichnungen verwendet würden, was mit einem Verständnis im Sinn einer glatt produktbeschreibenden Angabe unvereinbar sei.

Randnummer 31

Schließlich sei die Eintragung der Marke auch im Hinblick auf die Eintragung vergleichbarer Wortfolgen gerechtfertigt.

Randnummer 32

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

Randnummer 33

den Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Juli 2009 und 27. September 2010 aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu beschließen.

II.

Randnummer 34

Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 35

Zu Recht und mit eingehender und zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die verbliebenen Waren und Dienstleitungen versagt.

Randnummer 36

Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Randnummer 37

1. Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Anmelderin ihren Hilfsantrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und der Senat diese auch nicht für erforderlich hält.

Randnummer 38

2. Dem angemeldete Zeichen fehlt für die noch strittigen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft.

Randnummer 39

a) Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer zu unterscheiden sowie deren Ursprungsidentität zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 - BioID).

Randnummer 40

Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Kreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 943 - SAT.2).

Randnummer 41

Wortfolgen haben keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verbraucher lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 – Individuelle).

Randnummer 42

b) „Wolfsburger Stadtanzeiger“ hat einen im Vordergrund stehenden, die streitgegenständlichen Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt.

Randnummer 43

Die aus zwei beschreibenden Angaben, nämlich einer Ortsangabe und einer Gattungsbezeichnung bestehende angemeldete Wortkombination erschöpft sich in dem sachlichen Hinweis auf Druckereierzeugnisse im weitesten Sinn, die über eine geographisch begrenzte Region Wolfsburg berichten oder für Leserkreise aus Wolfsburg bestimmt sind.

Randnummer 44

Die angemeldete Wort- / Bildmarke ist - dadurch, dass die Worte übereinander angeordnet sind, - ohne weiteres erkennbar - aus dem Bestandteil „STADTANZEIGER“ und der geografischen Angabe „WOLFSBURG“ zusammengesetzt.

Randnummer 45

Wolfsburg ist eine Stadt in Niedersachsen mit ca. 120.000 Einwohnern.

Randnummer 46

Der Bestandteil „Stadtanzeiger" ist zwar lexikalisch nicht nachweisbar, ist allerdings leicht verständlich aus den Wörtern „Stadt“ und „Anzeiger“ („kleinere Zeitung, Zeitschrift“, vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch, 2006, S. 163) gebildet.

Randnummer 47

Die Wortkombination ist sprachüblich; der Verbraucher ist an entsprechende Wortbildungen mit dem Bestandteil „Stadt“ gewöhnt, z. B. Stadtauto, Stadtteil, Stadtlauf, Stadtwerke, Stadtgrenze usw..

Randnummer 48

Zudem ist die Wortfolge „Stadtanzeiger“ dem Publikum durch zahlreiche, wie von der Markenstelle belegt, Zeitungen mit diesem Bestandteil bekannt, so z. B. „Kölner Stadtanzeiger“ mit einer täglichen Auflage von 350.000 Exemplaren (ebensoviel wie die FAZ), „Stadtanzeiger Hagen“, „Stadtanzeiger Solingen“, „Der Stadtanzeiger am Sonntag - Hamm, Bönen, Lüdinghausen, Ahlen, Beckum, Soest...“, „Stuttgarter Stadtanzeiger“, „StadtAnzeiger Coesfeld/Dülmen“ und „Wunstorfer Stadtanzeiger“.

Randnummer 49

Dabei wird die Bezeichnung „Anzeiger“ nicht wie „Amtsblatt“ in einem Sinn verwendet, der auf Publikationen von öffentlichen Verwaltungen oder Hoheitsträgern schließen ließe, die in jeder Stadt oder Region nur einmal vorkämen.

Randnummer 50

Damit gibt der Gesamtbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern ist ein Hinweis auf Art, Thema und geographische Verbreitung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen, nämlich solche aus der oder für die Region Wolfsburg. Eine Analyse des Begriffes, zu der Verbraucher erfahrungsgemäß nicht neigen, ist dazu nicht notwendig.

Randnummer 51

Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des Bundespatengerichts zu „Berliner Allgemeine“ (Beschluss vom 24. Juli 1996, 29 W (pat) 97/94, GRUR 1996, 980) verweist, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung zu führen.

Randnummer 52

Im Gegensatz zur dortigen Wertung des Begriffs „Allgemeine“ sind sowohl die Bezeichnung „Anzeiger“ (vgl. Duden, a. a. O.) als auch die hier vorliegende Wortkombination „Stadtanzeiger" als branchenübliche Gattungsbegriffe zu beurteilen.

Randnummer 53

Soweit die Anmelderin auf die Entscheidung des Bundespatengerichts zu „Konstanzer Konzilgespräch“ (Beschluss vom 13. Juli 2010, 27 W (pat) 85/10, BeckRS 2010, 19797) Bezug nimmt, ist ein Zusammenhang zu der streitgegenständlichen Anmeldung nicht zu erkennen, da „Konstanzer Konzil“ ein Gebäude bezeichnet.

Randnummer 54

In Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wird das angesprochene breite inländischen Publikum die Bezeichnung „Stadtanzeiger Wolfsburg“ gerade in ihrer Gesamtheit, auf die bei Mehrwortmarken maßgeblich abzustellen ist (BGH Markenrecht 2000, 420 - RATIONAL-SOFTWARE CORPORATION), ohne weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen, nämlich als Hinweis auf Themen und Inhalte, die sich mit Dingen des täglichen Lebens in der Stadt Wolfsburg beschäftigen. Sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen können sich mit aktuellen Themen der Stadt Wolfsburg befassen. Für ein entsprechendes Verständnis sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten Internetbelege, die eine Verwendung des Begriffs „Stadtanzeiger“ in Kombination mit unterschiedlichen Städten durch Dritte belegen.

Randnummer 55

In Bezug auf die Waren der Klassen 16 (Druckereierzeugnisse aller Art, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher) sowie Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 (Telekommunikation; Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Portalen im Internet; Nachrichten- und Bildübermittlung mittels Computer; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar); Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen (ausgenommen für Werbezwecke) auch in elektronischer Form und im Internet; Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Speicherung von Daten in Computerdatenbanken) steht die Bedeutung der Sachinformation über deren Beschaffenheit und den lokalen Erbringungsort im Vordergrund, nämlich als Titel einer in / für Wolfsburg erscheinenden Zeitung in gedruckter und / oder elektronischer Form, mittels der die beanstandeten Dienstleistungen erbracht oder vermittelt werden bzw. die mit dieser in engem Zusammenhang stehen.

Randnummer 56

Auch die graphische Ausgestaltung begründet die Schutzfähigkeit nicht.

Randnummer 57

Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht werden. An diese Ausgestaltung sind aber umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Einfache graphische Gestaltungen - wie hier die übereinander angeordneten Wörter - oder Verzierungen des Schriftbilds, an die das Publikum gewöhnt ist, wie hier die gerade für Presseerzeugnisse übliche Serifenschrift, vermögen den beschreibenden Charakter der Angabe nicht zu beseitigen (Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 126 f.).

Randnummer 58

Da das angemeldete Zeichen für die noch beanspruchten Waren keinerlei individualisierende Elemente aufweist, die die Zuordnung zu einem bestimmten Herkunftsunternehmen ermöglichen, fehlt ihr das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Randnummer 59

3. Ob zudem für die angemeldete Bezeichnung insoweit ein Freihaltungsbedürfnis besteht, so das der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben.

Randnummer 60

4. Soweit die Anmelderin vermeintlich vergleichbare Voreintragungen andeutet, kann sie hieraus keinen Anspruch auf Eintragung der vorliegenden Markenanmeldung herleiten.

Randnummer 61

Eine pauschale Betrachtungsweise verbietet sich ohnehin, da jeder Fall gesondert unter Einbeziehung seiner Besonderheiten, insbesondere der Marke selbst, der Waren und Dienstleistungen für die sie eingetragen werden soll, und der beteiligten Verkehrskreise, zu beurteilen ist. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage, und selbst Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken führen nach ständiger Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 25 m. w. N.).

Randnummer 62

Gegenstand der Prüfung nach § 37 MarkenG ist ausschließlich die jeweils im konkreten Verfahren angemeldete Marke (BPatG MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt).

Randnummer 63

Das Gericht hat demnach zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt stets seine eigene begründete Entscheidung zu treffen und dabei das Gebot des rechtmäßigen Handelns zu berücksichtigen, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (s. a. BPatG GRUR 2009, 667, 668 - Schwabenpost m. w. Nachw.).

III.

Randnummer 64

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

IV.

Randnummer 65

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m. § 574 ZPO) liegen nicht vor, weil keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen und der Senat mit dieser Entscheidung nicht von Entscheidungen anderer Gerichte abweicht.

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